In einem vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf verhandelten Rechtsstreit zwischen einem Gartenbaubetrieb und einem dort beschäftigten, adipösen Arbeitnehmer hat das Gericht der Kündigungsschutzklage stattgeben.
Die Kündigungsschutzklage war erfolgreich, weil die Arbeitgeberin eine verminderte Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers aufgrund seiner Körperfülle nicht hinreichend konkret dargelegt hatte. Aus dem Sachvortrag der Arbeitgeberin ergab sich nicht in ausreichendem Maße, dass der Arbeitnehmer ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (Urteil vom 17.12.2015, Az. 7 Ca 4616/15).
Keine Entschädigung für Arbeitnehmer
Ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers wegen Benachteiligung aufgrund einer Behinderung bestand aus Sicht der Kammer aber nicht. Ein derartiger Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesarbeitsgerichts das Vorliegen einer Behinderung voraus. Adipositas kann danach eine Behinderung darstellen, wenn der Arbeitnehmer dadurch langfristig an der wirksamen Teilhabe am Berufsleben gehindert wird. Der Kläger hat jedoch vorgetragen, alle geschuldeten Tätigkeiten ausüben zu können.
(ArbG Düsseldorf, PM vom 17.12.2015/ Viola C. Didier)