Ein Arbeitnehmer kann bei einem Fehlverhalten seines Vorgesetzten von seinem Arbeitgeber verlangen, fehlerfrei zu prüfen, ob der Vorgesetzte entlassen werden muss.
In einem vor dem Arbeitsgericht Solingen entschiedenen Fall behauptete ein Angestellter, dass ein Vorgesetzter ihn auf einer gemeinsamen Dienstreise sexuell missbraucht habe. Nach einem Barbesuch war sein Schlüssel nicht auffindbar. Deshalb musste er im Zimmer seines Vorgesetzten schlafen. Dabei sei es gegen seinen Willen zu sexuellen Handlungen gekommen. Aufgrund seiner Anzeige wurde der Vorgesetzte vom Amtsgericht wegen schweren sexuellen Missbrauchs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen legte er Rechtsmittel ein.
Klageabweisung des Arbeitsgerichts
Das Arbeitsgericht erhob Beweis und hörte verschiedene Zeugen an. Danach wies es die Klage auf Entlassung des Vorgesetzten ab (Urteil vom 20.01.2015, Az. 3 Ca 1356/13). Ein Mitarbeiter könne zwar nicht die Entlassung eines anderen Mitarbeiters verlangen. Er könne allerdings den Arbeitgeber veranlassen zu prüfen, ob der andere entlassen werden müsse, weil eine Zusammenarbeit nicht zumutbar sei.
Kündigung wäre aufgrund Zweifel rechtswidrig
Der Arbeitgeber führte aus, dass er den 25-jährigen Kläger in eine andere Halle versetzt habe. Das Gericht hielt es zwar für wahrscheinlich, dass es zu einem sexuellen Missbrauch gekommen sei. Es war jedoch nicht vollends überzeugt. Um vom Arbeitgeber die Entlassung des Vorgesetzten erfolgreich zu verlangen, müssten aber alle Zweifel beseitigt sein. Aufgrund der vorhandenen Zweifel hielt das Gericht eine Kündigung für rechtswidrig. Es reiche, dass der Arbeitgeber alles versucht habe, um eine unmittelbare Zusammenarbeit der beiden zu vermeiden.
(DAV PM vom 16.12.2015/ Viola C. Didier)