Eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form von überhöhten Mietzahlungen stellt keine Schenkung dar. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil klargestellt.
Der Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau ist, hatte ein Grundstück und verschiedene Maschinen an die GmbH zu einem – wie sich nach einer Betriebsprüfung herausstellte – überhöhten Mietpreis vermietet. Dies führte zum Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen in den Körperschaftsteuerbescheiden der GmbH. Das Finanzamt nahm in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen zudem freigiebige Zuwendungen der GmbH an den Geschäftsführer an und setzte diesbezüglich Schenkungsteuer fest. Hiergegen wandte er sich mit dem Argument, dass eine steuerliche Doppelbelastung vorliege.
Kein erneuter Ansatz von Schenkungsteuer
Die Klage des Geschäftsführers hatte in vollem Umfang Erfolg (Urteil vom 22.10.2015, Az. 3 K 986/13 Erb). Die Richter führten aus, dass die Schenkungsteuer nur freigiebige Zuwendungen erfasse, nicht hingegen Vermögensvorteile, die durch eine Erwerbshandlung am Markt erzielt werden und deshalb der Einkommensteuer unterliegen. Die Mietzahlungen stellten jedoch beim Kläger in voller Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Da hierauf Einkommensteuer entfiele dürften die Beträge nicht erneut der Schenkungsteuer unterworfen werden. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof aus Gründen der Rechtsfortbildung zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen II R 54/15 anhängig.
(FG Münster, NL vom 15.12.2015/ Viola C. Didier)