Schuldzinsen dürfen nicht abgezogen werden, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Ausgenommen sind Zinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen (Investitionskredite). Doch wie weit reicht diese Ausnahme? Das Finanzgericht Düsseldorf gibt Antworten.
In dem entschiedenen Fall war der Kläger einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis beigetreten. Den Kaufpreis für den Praxisanteil hatte er mit einem (Haupt-)Darlehen finanziert. Als er die Darlehenszinsen nicht mehr aufbringen konnte, nahm er ein weiteres Darlehen zur Finanzierung der Zinsen auf. Das Finanzamt ließ den Abzug der für das Hauptdarlehen gezahlten Schuldzinsen uneingeschränkt zu, da das Darlehen der Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – hier des Praxisanteils – gedient habe. Für das weitere Darlehen versagte es jedoch den Schuldzinsenabzug mit der Begründung, dass ein unmittelbarer Finanzierungszusammenhang mit einem Wirtschaftsgut des Anlagevermögens fehle. Die Schuldzinsen stünden vielmehr im Zusammenhang mit laufenden Betriebsausgaben, nämlich den Schuldzinsen für das Hauptdarlehen.
Weite Auslegung der Ausnahmevorschrift
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben (Urteil vom 29.09.2015, Az. 10 K 4479/11 F). Die Ausnahmevorschrift für Investitionskredite müsse erweiternd ausgelegt werden. Auch solche Zinsen, die nicht unmittelbar für das Investitionsdarlehen, sondern für ein Darlehen anfielen, mit dem die Zinsen des Investitionsdarlehens bezahlt würden, stünden in einem hinreichend engen Finanzierungszusammenhang mit einem Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Nur eine derartige Auslegung entspreche dem Willen des Gesetzgebers, wonach anstehende betriebliche Investitionen in das Anlagevermögen durch die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nicht erschwert werden sollen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
(FG Düsseldorf, NL vom 07.12.2015 / Viola C. Didier)