Jedes Jahr stehen zahlreiche steuerliche Änderungen an. Was kommt also 2016 auf Steuerzahler zu? Einige ausgewählte Neuerungen finden Sie im folgenden Beitrag.
Grundfreibetrag
Fest steht bereits seit längerem, dass sich für alle Bürgerinnen und Bürger der Grundfreibetrag, also das so genannte Existenzminimum, ändert. Es steigt im Jahr 2016 um 180 Euro auf 8.652 Euro gegenüber einem Betrag von 8.472 Euro, der in 2015 steuerlich anerkannt wird.
Freibeträge und Lohnsteuerklassen
Erleichterung ist für Arbeitnehmer vorgesehen, die bisher jedes Jahr neu ihre steuerlichen Freibeträge für den Lohnsteuerabzug eintragen lassen mussten. Ab 2016 haben alle neu beantragten Freibeträge eine Gültigkeit von zwei Jahren. Eine Änderung ist nur nötig, wenn sich innerhalb dieses Zeitraums die Voraussetzungen für den Freibetrag beim Arbeitnehmer verändern. Vergleichbares gilt auch für die Beantragung der Steuerklasse IV plus Faktor, die für eine möglichst präzise Berechnung der Lohnsteuer pro Partner (für Ehepaare und gesetzliche Lebenspartner) sorgt. Auch sie soll künftig zwei Jahre gültig sein.
Pauschale Lohnsteuer
Wenn bisher der durchschnittliche Lohn pro Tag bei kurzfristig Beschäftigten nicht mehr als 62 Euro betrug, konnte er vom Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Künftig gilt diese Regelung für den Betrag von 68 Euro, was dem neuen Mindestlohn geschuldet ist. Denn mit durchschnittlich 8 Arbeitsstunden à 8,50 Euro ist der höhere Betrag erreicht, der künftig auch pauschal vom Chef versteuert werden darf und somit beim Arbeitnehmer keine zusätzlichen Kosten verursacht.
Kindergeld und Kinderfreibetrag
Das Kindergeld wird generell einkommensunabhängig gezahlt. Es wurde in diesem Jahr rückwirkend ab 1. Januar erhöht, und zwar um 4 Euro pro Kind. Ab 2016 steigt es noch einmal um 2 Euro pro Kind, so dass künftig Folgendes gilt: Es gibt 190 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, 196 Euro für das dritte und 221 Euro für jedes weitere Kind. Auch der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes wird erneut erhöht, und zwar um 96 Euro auf dann 4.608 Euro oder 2.304 Euro je Elternteil. Unberührt bleibt der Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag von 2.640 Euro (zusammen für beide Partner) jährlich. Ob für steuerpflichtige Eltern das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt wird, ermittelt das Finanzamt im Rahmen der so genannten Günstigerprüfung.
Unterhaltsfreibetrag
Unterhaltspflichtige Steuerzahler können für das laufende Jahr einen Betrag von bis zu 8.472 Euro jährlich als außergewöhnliche Belastung absetzen. In 2016 werden es bis zu 8.652 Euro sein. Erhält der zu Unterstützende jedoch von anderer Seite Einkünfte oder Bezüge, die mehr als 624 Euro jährlich betragen, so werden diese – wie bisher – vom Unterstützungshöchstbetrag in Abzug gebracht.
(Steuerberaterkammer Niedersachsen, PM vom 25.11.2015/ Viola C. Didier)