• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Haftung von Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter

26.11.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zur Haftung von Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter

Beitrag mit Bild

Der BGH schließt nicht aus, dass Internetzugangsprovider bei Urheberrechtsverletzungen Netzsperren einrichten müssen. „Internetsperren sollten das äußerste Mittel der Netzpolitik bleiben. Als Maßnahme gegen Urheberrechtsverstöße sind sie völlig überzogen“, meint Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.

Der BGH hat in zwei Verfahren über die Haftung von Unternehmen, die den Zugang zum Internet vermitteln (Access-Provider), für Urheberrechtsverletzungen Dritter entschieden.

Die Verwertungsgesellschaft Gema hatte von der Deutschen Telekom als Anbieter von Internetzugängen (Access- bzw. Internetzugangsprovider) verlangt, auf technischem Weg zu verhindern, dass ihre Kunden Webseiten mit Links zu urheberrechtlich geschützter Musik aufrufen können. Im zweiten Fall sollte Telefónica ihren Kunden den Zugang zur Webseite „goldesel.to“ sperren, die ebenfalls auf ein illegales Musikangebot verlinkte. Dafür hätten die Internetzugangsprovider eine umfangreiche Sperrinfrastruktur aufbauen müssen.

Grundsätzliche Störerhaftung

Nach Auffassung des BGH kann ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Als Störer hafte bei der Verletzung absoluter Rechte (etwa des Urheberrechts) auf Unterlassung, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beitrage, sofern er zumutbare Prüfungspflichten verletzt habe. Das deutsche Recht sei vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft richtlinienkonform auszulegen und müsse deshalb eine Möglichkeit vorsehen, gegen Vermittler von Internetzugängen Sperranordnungen zu verhängen.

Sperrung zumutbar

In der Vermittlung des Zugangs zu Internetseiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten liege auch ein adäquat-kausaler Tatbeitrag der Telekommunikationsunternehmen zu den Rechtsverletzungen. In die Abwägung seien die Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen sowie der Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen. Eine Sperrung sei nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden würden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fielen.

Dennoch keine Haftung für Provider

Eine Störerhaftung des Unternehmens, das den Zugang zum Internet vermittele, komme allerdings nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen habe, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen hätten oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen hätten. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitere oder ihr jede Erfolgsaussicht fehle und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, sei die Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar. Der BGH hielt daher eine Sperranordnung in beiden Fällen für unverhältnismäßig.

Gefahr von Netzsperren nicht gebannt

„Wir begrüßen, dass die Klagen der Gema und der Tonträgerhersteller gegen die Internetzugangsprovider abgewiesen wurden“, kommentierte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder das Urteil. „Die Gefahr, dass Internetprovider bei Urheberrechtsverletzungen Netzsperren einrichten müssen, ist nach dem BGH-Urteil aber nicht vollständig gebannt.“

(BGH PM vom 26.11.2015/ Bitkom PM vom 26.11.2015 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©kebox/fotolia.com


15.07.2026

DStV warnt vor Risiken der EU Inc.

Die EU Inc. braucht trotz digitaler Gründung wirksame Kontrollen, klare Regeln und verlässlichen Gläubigerschutz.

weiterlesen
DStV warnt vor Risiken der EU Inc.

Meldung

khwaneigq/123rf.com


15.07.2026

Neues Gebäudemodernisierungsgesetz verabschiedet

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz setzt die Bundesregierung stärker auf Technologieoffenheit und individuelle Entscheidungen.

weiterlesen
Neues Gebäudemodernisierungsgesetz verabschiedet

Steuerboard

Dominik Graf von Armansperg


14.07.2026

Private Equity als Assetklasse für Private Clients – Chancen, Risiken und Illusionen

Private Equity hat sich in den vergangenen Jahren zu einer festen Größe in der Vermögensallokation vermögender Privatpersonen und Familien entwickelt. Während diese Assetklasse lange Zeit institutionellen Investoren (z.B. Pensionsfonds) vorbehalten war, stehen inzwischen zahlreiche Investitionsmöglichkeiten auch privaten Anlegern offen.

weiterlesen
Private Equity als Assetklasse für Private Clients – Chancen, Risiken und Illusionen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht