Der BGH hat in zwei Verfahren über die Haftung von Unternehmen, die den Zugang zum Internet vermitteln (Access-Provider), für Urheberrechtsverletzungen Dritter entschieden.
Die Verwertungsgesellschaft Gema hatte von der Deutschen Telekom als Anbieter von Internetzugängen (Access- bzw. Internetzugangsprovider) verlangt, auf technischem Weg zu verhindern, dass ihre Kunden Webseiten mit Links zu urheberrechtlich geschützter Musik aufrufen können. Im zweiten Fall sollte Telefónica ihren Kunden den Zugang zur Webseite „goldesel.to“ sperren, die ebenfalls auf ein illegales Musikangebot verlinkte. Dafür hätten die Internetzugangsprovider eine umfangreiche Sperrinfrastruktur aufbauen müssen.
Grundsätzliche Störerhaftung
Nach Auffassung des BGH kann ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Als Störer hafte bei der Verletzung absoluter Rechte (etwa des Urheberrechts) auf Unterlassung, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beitrage, sofern er zumutbare Prüfungspflichten verletzt habe. Das deutsche Recht sei vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft richtlinienkonform auszulegen und müsse deshalb eine Möglichkeit vorsehen, gegen Vermittler von Internetzugängen Sperranordnungen zu verhängen.
Sperrung zumutbar
In der Vermittlung des Zugangs zu Internetseiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten liege auch ein adäquat-kausaler Tatbeitrag der Telekommunikationsunternehmen zu den Rechtsverletzungen. In die Abwägung seien die Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen sowie der Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen. Eine Sperrung sei nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden würden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fielen.
Dennoch keine Haftung für Provider
Eine Störerhaftung des Unternehmens, das den Zugang zum Internet vermittele, komme allerdings nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen habe, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen hätten oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen hätten. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitere oder ihr jede Erfolgsaussicht fehle und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, sei die Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar. Der BGH hielt daher eine Sperranordnung in beiden Fällen für unverhältnismäßig.
Gefahr von Netzsperren nicht gebannt
„Wir begrüßen, dass die Klagen der Gema und der Tonträgerhersteller gegen die Internetzugangsprovider abgewiesen wurden“, kommentierte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder das Urteil. „Die Gefahr, dass Internetprovider bei Urheberrechtsverletzungen Netzsperren einrichten müssen, ist nach dem BGH-Urteil aber nicht vollständig gebannt.“
(BGH PM vom 26.11.2015/ Bitkom PM vom 26.11.2015 / Viola C. Didier)