Bei sexueller Belästigung klaffen das rechtliche Begriffsverständnis und das tatsächliche Erleben oft weit auseinander. Wann liegt eine sexuelle Belästigung vor und wann nicht? Und sollen oder müssen sich Arbeitgeber in diesen Fällen verhalten?
Aus einer repräsentativen Umfrage geht hervor, dass jeder zweite Arbeitnehmer in Deutschland Situationen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz schon einmal erlebt oder beobachtet hat. 81 Prozent der Befragten wissen nicht, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, Arbeitnehmer aktiv vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen. Erschwerend kommt hinzu, dass unter mehr als 600 befragten Personalverantwortlichen und Betriebsräten öffentlicher und privater Unternehmen 60 Prozent der Befragten auf Nachfrage keine konkreten Aussagen zur Frage, was in ihren Häusern zum Schutz vor sexueller Belästigung unternommen wird, geben konnten.
Genügt eine Abmahnung?
Fakt ist, dass sich die Arbeitsgerichte in letzter Zeit immer häufiger mit Sachverhalten sexueller Belästigung im Arbeitsleben befassen mussten. Gerichtliche Entscheidungen in diesem Bereich werden öffentlich stark diskutiert und vermitteln den Eindruck, Arbeitgeber könnten einem entsprechenden Fehlverhalten ihrer Arbeitnehmer nicht Herr werden. Für Arbeitgeber ist es daher besonders wichtig, lauernde Haftungsrisiken frühzeitig zu erkennen, um Mittel zur Risikominimierung rechtzeitig bereitstellen zu können.
Ist eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt?
Anhand einer Analyse der aktuellen Rechtsprechung befasst sich der Fachbeitrag von Dr. Nadja Groß, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht von Frau Prof. Dr. Benecke an der Universität Augsburg, mit den rechtlichen Vorgaben und Handlungsperspektiven rund um die Problematik der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz.
Sie finden den Fachbeitrag in DER BETRIEB vom 20.11.2015, Heft 47, Seite 2755 – 2760 oder online unter Dokumentennummer DB1160111