Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Rabattangebote von mytaxi bei der Vermittlung von Taxifahrten mittels einer Taxi-App keinen Wettbewerbsverstoß darstellen.
Streitig war die Zulässigkeit einer Werbeaktion, bei der für über die App von mytaxi gebuchten Taxifahrten zwei Wochen lang ein Rabatt von 50 Prozent gewährt worden ist. Das Landgericht hatte die Werbung verboten, weil mytaxi wie ein Taxiunternehmer die Regeln des Personenbeförderungsgesetzes beachten müsse – darunter auch die Festpreisbindung. Das OLG Stuttgart hat die vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben und den Verfügungsantrag der klagenden Taxizentrale zurückgewiesen (Urteil vom 19.11.2015, Az. 2 U 88/15).
Lauterkeitsrechtliche Kritik wurde nicht ausreichend begründet
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts geht es nicht um das Geschäftsmodell der Taxi-App, sondern um die Zulässigkeit einer Rabattaktion. Die Beklagte unterfalle jedoch nicht den Marktverhaltensregelungen des PBefG, weil sie keine Personen befördere (§ 1 Abs. 1 PBefG), sondern nur als Vermittler von Taxifahrten auftrete. Die angegriffene Rabattaktion könnte zwar eine unlautere Behinderung sein (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG). Die ursprünglich gestellten Klageanträge hätten aber den hierfür maßgeblichen lauterkeitsrechtlichen Kern der konkret stattgefundenen Werbeaktion nicht erfasst und dem OLG Stuttgart sei es auch nicht möglich, an dieser Antragsfassung vorbei den gerade noch zulässigen Rabattsatz und die Aktionsdauer zu definieren. Und auch der erst in der Berufung gestellte Hilfsantrag habe diesen lauterkeitsrechtlichen Kern der Rabattaktion nicht ausreichend dargestellt und darüber hinaus auf Merkmale abgestellt, für die es an einer bereits stattgefundenen Verletzungshandlung und somit an einer Wiederholungsgefahr fehle.
(OLG Stuttgart, PM vom 19.11.2015 / Viola C. Didier)