Ein Arbeitnehmer, der einen ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen PKW auch für seine selbstständige Tätigkeit nutzen darf, kann keine Betriebsausgaben für den PKW abziehen, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des PKW trägt und die private Nutzung nach der 1 %-Regelung versteuert wurde.
In einem Streitfall vor dem BFH erzielte ein Unternehmensberater sowohl Einkünfte aus nichtselbstständiger als auch aus selbstständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den er uneingeschränkt nutzen durfte. Sämtliche Kosten des PKW trug der Arbeitgeber. Von den 60.000 km, die der Unternehmensberater im Streitjahr zurückgelegt hatte, entfielen 37.000 km auf die Angestelltentätigkeit, 18.000 km auf die freiberufliche Tätigkeit und 5.000 km auf private Fahrten.
Aufschlüsselung der Fahrten
Für die private Nutzungsüberlassung erfolgte eine Besteuerung des Sachbezugs auf der Basis des Bruttolistenpreises des PKW nach der sog. 1 %-Regelung. Bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit machte er für den PKW Betriebsausgaben geltend. Diese ermittelte er, indem er den versteuerten Sachbezug im Verhältnis der betrieblichen Fahrten zu den privaten Fahrten aufteilte. Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug ab.
Kein Erfolg vor dem BFH
Der BFH bestätigte das Finanzamt mit Urteil vom 16.07.2015 (Az. III R 33/14). Der Abzug von Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit setzt voraus, dass beim Steuerpflichtigen selbst und nicht bei Dritten Aufwendungen entstanden sind. Die Aufwendungen müssen zudem durch die selbstständige Tätigkeit veranlasst worden sein. Im Streitfall trug jedoch der Arbeitgeber sämtliche Kosten des PKW. Die Anwendung der 1 %-Regelung erfolgt zudem unabhängig davon, ob und wie der Arbeitnehmer den PKW tatsächlich nutzt. Es ergeben sich daher für den Arbeitnehmer auf der Einnahmenseite keine nachteiligen Folgen daraus, dass er den Dienstwagen auch zur Erzielung anderer Einkünfte einsetzt. Entsprechend kann dann im Rahmen der anderen Einkünfte nicht davon ausgegangen werden, dass beim Steuerpflichtigen ein Wertabfluss stattfindet.
Anderes Ergebnis mit Fahrtenbuch?
Nicht zu befinden hatte der BFH darüber, wie sich der Fall darstellen würde, wenn der Kläger ein Fahrtenbuch geführt hätte. Dann käme ein Betriebsausgabenabzug möglicherweise in Betracht, wenn der Kläger eigenständige geldwerte Vorteile sowohl für die private als auch für die freiberufliche Nutzung zu versteuern hätte, die nach den jeweils tatsächlich gefahrenen Kilometern ermittelt werden.
(BFH, PM vom 18.11.2015/ Viola C. Didier)