Die unentgeltliche Überlassung eines betriebseigenen Fitnessstudios und anderer Sportangebote an die Arbeitnehmer unterliegt der Umsatzsteuer. Dies hat das Finanzgericht Münster klargestellt.
In dem entschiedenen Fall gehörte die Arbeitgeberin zu einer Firmengruppe. Sie selbst unterhielt mehrere Tochtergesellschaften. Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin auf von einer anderen Gesellschaft des Konzerns angemietetem Firmengelände ihren Mitarbeitern unentgeltlich ein Fitnessstudio zur Verfügung gestellt hat, bestehend aus verschiedenen Räumen für Kursangebote inklusive diversen Fitnesskursen.
Umsatzsteuerpflichtiger Sachbezug?
Das Finanzamt sah hierin einen umsatzsteuerpflichtigen Sachbezug und setzte für die Überlassung den auch für Zwecke der Lohnsteuer (einvernehmlich) zu Grunde gelegten Wert in Höhe von 33,60 EUR (brutto) pro Monat und Person an. Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, dass die Zurverfügungstellung von Sportanlagen nicht umsatzsteuerbar sei, weil es sich um Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands ihrer Arbeitnehmer handele.
Überlassung keine entgeltliche Leistung
Das Finanzgericht Münster gab der Klage teilweise statt (Urteil vom 01.10.2015, Az. 5 K 1994/13 U). Die Überlassung der Sporteinrichtungen an die Arbeitnehmer stelle zunächst keine entgeltliche Leistung in Form eines tauschähnlichen Umsatzes dar. Im Streitfall könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitnehmer einen Teil ihrer Arbeitsleistung als Gegenleistung für die Nutzung der Sportanlagen aufgewendet haben. Dies folge daraus, dass sowohl der Umfang der auszuführenden Arbeitsleistungen als auch die Höhe des gezahlten Barlohns unabhängig von der Inanspruchnahme der Sachzuwendungen seien.
Überlassung als unentgeltliche Wertabgabe
Allerdings liege eine unentgeltliche Wertabgabe an die Arbeitnehmer für deren privaten Bedarf vor. Das Fitnessstudio und die Kursangebote habe die Klägerin den Arbeitnehmern nicht überwiegend aus betrieblichem Interesse zur Verfügung gestellt. Dies sei bei gesundheitsfördernden Trainingsprogrammen nur ausnahmsweise dann der Fall, wenn hiermit einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit vorgebeugt oder ihr entgegengewirkt werden solle. Dagegen lägen allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen in erster Linie im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Im Streitfall folge das persönliche Interesse der Arbeitnehmer daraus, dass die Teilnahme am Sportangebot freiwillig gewesen und außerhalb der Dienstzeit erfolgt sei.
Zur Bemessungsgrundlage
Als Bemessungsgrundlage komme jedoch nicht der lohnsteuerliche Wert des Sachbezugs in Betracht, sondern lediglich die der Klägerin für die Unterhaltung der Sporteinrichtungen entstandenen Ausgaben. Da dieser Wert niedriger war, hatte die Klage insoweit Erfolg.
(Finanzgericht Münster, NL vom 16.11.2015/Viola C. Didier)