Erklärt ein Arbeitgeber die Kündigung, so muss das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer zugehen. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Kenntnisnahme erwartet werden kann. Zur sonntäglichen Leerung des Briefkastens ist man allerdings nicht verpflichtet.
In einem Streitfall vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein verband die Parteien ein Arbeitsverhältnis. Es war eine Probezeit bis zum 30. November vereinbart. Das war ein Sonntag. In der Probezeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen. Danach kann nur mit einer Frist von mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Beklagte, eine Rechtsanwaltskanzlei, kündigte der Klägerin an jenem Sonntag zum 15. Dezember und warf das Kündigungsschreiben noch am gleichen Tag in deren Hausbriefkasten ein. Diese entnahm das Schreiben aber erst in den Folgetagen und machte vor Gericht geltend, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31.12. sein Ende gefunden habe.
Arbeitnehmer müssen ihren Briefkasten nicht am Sonntag leeren
Das Landesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht (Urteil vom 13.10.2015, Az. 2 Sa 149/15). Die Kündigung sei erst nach Ablauf der Probezeit, frühestens am Montag, zugegangen und konnte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der längeren gesetzlichen Kündigungsfrist außerhalb der Probezeit erst zum 31.12. beenden. Selbst wenn das Kündigungsschreiben bereits am Sonntag in den Briefkasten gelegt worden war, ging die Kündigung der Klägerin frühestens am folgenden Werktag zur üblichen Postleerungszeit zu. Arbeitnehmer müssen ihren Briefkasten am Sonntag grundsätzlich nicht überprüfen. Dies gilt selbst dann, wenn an diesem Tag die Probezeit abläuft und bekannt ist, dass der Arbeitgeber auch sonntags arbeitet. Dass am Wochenende Wochenblätter verteilt werden, ist nicht mit dem Zugang von Briefpost vergleichbar.
(LAG Schleswig-Holstein, PM vom 11.11.15/ Viola C. Didier)