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06.11.2015

Meldung, Steuerrecht

Zur Umsatzsteuerfreiheit telefonischer Beratungsleistungen

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Wer ein Gesundheitstelefon betreibt, unterliegt der Umsatzsteuer, da dies nicht mit einer umsatzsteuerfreien Heilbehandlung vergleichbar ist.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Anbieter eines „Gesundheitstelefons“ umsatzsteuerbefreit ist.

In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin für gesetzliche Krankenkassen ein so genanntes „Gesundheitstelefon“ betrieben, über das Versicherte medizinisch beraten werden. Im Rahmen dessen gab es auch Patientenbegleitprogramme für Patienten, die unter chronischen Krankheiten leiden und deren gesundheitliche Situation durch eine laufende Betreuung verbessert werden soll. Die telefonische Beratung erfolgte durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte; in mehr als einem Drittel der Fälle wurde ein Arzt hinzugezogen. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ihre Leistungen umsatzsteuerfrei seien. Dem widersprach das Finanzamt.

Telefonberatung als Heilbehandlung?

Die Klage beim Finanzgericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg (Urteil 1 K 1570/14 vom 14.08.2015). Die telefonischen Beratungsleistungen seien weder in Form des Gesundheitstelefons noch in Form der Patientenbegleitprogramme Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Sie dienten nicht in hinreichendem Maße der Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten. Denn sie beruhten nicht auf medizinischen Feststellungen, die von entsprechendem Fachpersonal getroffen worden seien. Vielmehr basierten sie allein auf den – u. U. laienhaften – Angaben des Anrufers zu dem Krankheitsbild, zu dem dieser sich weiter informieren möchte. Vor diesem Hintergrund wiesen auch die Krankenkassen in ihren Internet-Auftritten ausdrücklich darauf hin, dass „ein medizinisches Informationsgespräch den Besuch beim Arzt nicht ersetzen“ könne.

Kein Arzt-Patientenverhältnis

Die Beratungsleistungen hätten auch keinen hinreichend engen Bezug zu der von den behandelnden Ärzten der Anrufer durchgeführten Heilbehandlung. Zudem seien sie einer Beratung im Rahmen eines konkreten Arzt-Patientenverhältnisses nicht gleichartig. Deshalb stehe auch der Grundsatz der steuerlichen Neutralität einer Versagung der Steuerbefreiung nicht entgegen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Düsseldorf / Viola C. Didier)


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