Neue EU-Vorschriften sollen bestimmte Finanztransaktionen transparenter machen und Aufsichtsbehörden und Anlegern das Verständnis der damit verbundenen Risiken erleichtern.
Das Europäische Parlament hat die Verordnung über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (kurz SFT-Verordnung) angenommen. Diese von der Kommission im Januar 2014 vorgeschlagene Verordnung soll die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften im Schattenbanksektor erheblich erhöhen. Sie trägt ebenfalls dazu bei, die mit solchen Finanztransaktionen verbundenen Risiken zu erkennen und deren Umfang zu ermessen.
Mehr Sicherheit für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ermöglichen den Marktteilnehmern eine besicherte Finanzierung, d. h. die Nutzung eigener Vermögenswerte wie Aktien oder Anleihen mit dem Ziel, die Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeiten abzusichern. Dabei werden Vermögenswerte vorübergehend für Finanzierungstransaktionen verpfändet (Beispiel: Wertpapierleih- oder -verleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte oder umgekehrte Pensionsgeschäfte, „Buy-sell back“- oder „Sell-buy back“-Geschäfte sowie Lombardgeschäfte). Die SFT-Verordnung erhöht die Transparenz künftig auf dreierlei Weise:
- Erstens führt sie die Meldung sämtlicher Wertpapierfinanzierungsgeschäfte an zentrale Datenbanken, die sogenannten Transaktionsregister, ein, wovon lediglich Geschäfte mit Zentralbanken ausgenommen sind. Je nach Firmenkategorie beginnt diese Meldepflicht zwischen 12 und 21 Monaten nach Inkrafttreten der betreffenden technischen Regulierungsstandards;
- Zweitens müssen Investmentfonds ab Inkrafttreten der Verordnung in ihren regelmäßigen Berichten und vorvertraglichen Dokumenten Angaben zur Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtertragsswaps bereitstellen; den bereits bestehenden Fonds werden für die Änderung dieser Unterlagen 18 Monate eingeräumt;
- Drittens legt die Verordnung für die Wiederverwendung von Sicherheiten einige Mindesttransparenzanforderungen fest, wie die Offenlegung der damit verbundenen Risiken und die vorherige Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis. Diese müssen sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung angewandt werden.
Nach der Abstimmung im Parlament, wird die Verordnung demnächst förmlich vom EU-Ministerrat angenommen und danach im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
(EU-Kommission / Viola C. Didier)