Wenn bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird, entsteht ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet.
In einem aktuell vor dem BAG entschiedenen Fall schuldete ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer jährlich 26 Arbeitstage Urlaub in der 5-Tage-Woche. Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2012. Am 21. Juni 2012 schlossen die Parteien mit Wirkung ab dem 2. Juli 2012 (Montag) einen neuen Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristloser Kündigung seitens des Arbeitgebers aber am 12. Oktober 2012, welcher dem Arbeitnehmer für 2012 drei Tage Urlaub gewährte.
Neues Arbeitsverhältnis oder Fortsetzung des alten?
Die Parteien stritten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, über 17 Tage hinaus weitere sechs Urlaubstage mit 726,54 Euro brutto abzugelten. Er war der Ansicht, mit Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses beginne ein vom vorherigen Arbeitsverhältnis unabhängiger neuer urlaubsrechtlicher Zeitraum.
Kein Erfolg vor dem BAG
Der Arbeitgeber hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg (Urteil 9 AZR 224/14 vom 20.10.2015). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht nach § 7 Abs. 4 BurlG ein Anspruch auf Abgeltung des wegen der Beendigung nicht erfüllten Anspruchs auf Urlaub. Wird danach ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber begründet, ist dies in der Regel urlaubsrechtlich eigenständig zu behandeln. Der volle Urlaubsanspruch wird erst nach (erneuter) Erfüllung der Wartezeit des § 4 BurlG erworben. Der Teilurlaub gemäß § 5 BurlG berechnet sich grundsätzlich eigenständig für jedes Arbeitsverhältnis.
(BAG / Viola C. Didier)