Das Arbeitsverhältnis eines Sicherheitsmitarbeiters kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn er die ihm obliegende Ausgangskontrolle in einem besonders zu sichernden Bereich während eines erheblichen Zeitraums ohne Grund verlässt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
In dem Fall hatte ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes einen Arbeitnehmer bei der Ausgangskontrolle einer Münzprägeanstalt eingesetzt. Der Produktionsbereich wurde durch ein Drehkreuz gesichert. Die Mitarbeiter konnten das Drehkreuz öffnen, sofern es nicht durch einen Zufallsgenerator gesperrt wurde; in dem Fall wurden sie einer Personenkontrolle durch das Wachpersonal unterzogen. Der Arbeitnehmer schaltete den Zufallsgenerator aus und verließ seinen Posten, ohne für einen Ersatz zu sorgen. Er hielt sich aus privaten Gründen längere Zeit bei einem anderen Mitarbeiter auf, von dem er den Rest eines Kunststoffrohrs ohne den vorgeschriebenen Begleitschein entgegennahm und es in sein Kraftfahrzeug brachte.
Schaden: 74.000 Euro
Während der Abwesenheit des Arbeitnehmers konnte der Produktionsbereich unkontrolliert verlassen werden. Wenige Tage später stellte die Münzprägeanstalt einen Verlust von Gold im Wert von ca. 74.000 Euro fest. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis daher aus wichtigem Grund.
Unzumutbare schwerwiegende Pflichtverletzungen
Das LAG hielt die außerordentliche Kündigung für wirksam (Urteil 17 Sa 810/15 vom 09.09.2015). Der Arbeitnehmer habe den von ihm zu sichernden Bereich ohne jede Veranlassung für einen erheblichen Zeitraum preisgegeben, als er nach einer Veränderung der Kontrolleinrichtung den Kontrollbereich verließ, ohne einen Ersatz herbeizurufen. Er habe damit das besondere Sicherungsinteresse der Münzprägeanstalt verletzt, für das der Arbeitgeber einzustehen habe. Mit der unerlaubten Mitnahme eines Gegenstands habe er zudem ein Verhalten an den Tag gelegt, das mit seiner Beschäftigung habe verhindert werden sollen. Angesichts dieser schwerwiegenden Pflichtverletzungen sei es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten gewesen, den Arbeitnehmer abzumahnen und ihn anschließend wieder als Sicherheitsmitarbeiter zu beschäftigen.
(LAG Berlin-Brandenburg / Viola C. Didier)