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06.10.2015

Meldung, Steuerrecht

Fremdwährungsdarlehn: Kursrisiko trägt der Steuerpflichtige

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Fremdwährungsverluste werden nicht als Werbungskosten anerkannt.

Wechselkursbedingt höhere Tilgungsleistungen für Fremdwährungsdarlehen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, entschied das Finanzgericht Hamburg in einem aktuellen Streitfall.

Zur Finanzierung einer Mietimmobilie, deren Kaufpreis in Euro zu zahlen war, hatte die Klägerin ein Darlehen über Schweizer Franken aufgenommen. Den Schuldendienst erbrachte sie in Euro. Eine Änderung des Wechselkurses in den Streitjahren führte dazu, dass trotz der Tilgungsleistungen die Darlehensvaluta nicht sank, sondern sogar anstieg. Mit ihrer Klage erhoffte sich die Klägerin, dass ihre wechselkursbedingten Währungsverluste als Werbungskosten anerkannt würden.

Kein Erfolg vor dem FG

Die Klage vor dem FG Hamburg blieb erfolglos (Urteil 2 K 197/14 vom 21.05.2015). Fremdwährungsverluste, die sich aus dem Kursverlust des Euro gegenüber dem Schweizer Franken ergeben, seien auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn die den Verlusten zu Grunde liegenden Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs, der Sanierung oder der Errichtung eines Gebäudes dienten.

Vermögensverluste in der nicht steuerbaren Privatsphäre

Bei den von der Klägerin vorrangig geltend gemachten wechselkursbedingten Erhöhungen der Darlehensstände zum Jahresende nebst erbrachter Tilgungsleistungen handele es sich um (noch nicht realisierte) Vermögensverluste in der nicht steuerbaren Privatsphäre, nicht jedoch um Werbungskosten. Anders als bei den Gewinneinkünften blieben bei den Überschusseinkünften, zu denen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehörten, Wertveränderungen des Vermögens des Steuerpflichtigen außer Betracht, auch wenn es der Einkünfteerzielung diene. Aus der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Berücksichtigung von nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergebe sich nichts anderes. Sie erweitere lediglich das Tatbestandsmerkmal des Veranlassungszusammenhangs, der Einkünftedualismus werde dadurch nicht infrage gestellt.

Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden (BFH-Az.: IX B 85/15).

(FG Hamburg / Viola C. Didier)


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