Wer die Fotografie eines anderen im Internet nutzt, muss grundsätzlich auch den Fotografen nennen. Dies hat das Amtsgericht München in einem aktuellen Streitfall um Hotelfotos klargestellt.
Ein Hotel ließ durch einen Profi-Fotografen Fotografien zu einem Honorar von knapp 1.000 Euro anfertigen. 13 der insgesamt 19 Bilder verwendete der Geschäftsführer des Hotels, der den Auftrag erteilt hatte, auf der Webseite des Hotels; sechs Fotos verwendete er in Hotelportalseiten im Internet – ohne den Namen des Fotografen zu nennen. Der Fotograf verlangte daraufhin von dem Hotel die Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von knapp 1.000 Euro. Daraufhin ergänzte das Hotel auf seiner Internetseite den Fotografenhinweis, zahlte jedoch keinen Schadensersatz. Der Fotograf erhob Klage vor dem Amtsgericht München.
Verstoß gegen Namensnennungsrecht
Der zuständige Richter sprach ihm einen Schadensersatz in Höhe von 655,96 Euro zu (Urteil 142 C 11428/15 vom 24.06.2015). Dadurch, dass das Hotel die Fotos auf der eigenen Internetseite öffentlich zugänglich gemacht hat, hat es gegen das Namensnennungsrecht des Fotografen verstoßen. Nach dem Gesetz hat der Fotograf allein das Recht, darüber zu bestimmen, ob die Fotos nur mit seiner Namensnennung verwendet werden dürfen. Er hat beim Vertragsschluss mit dem Hotel nicht auf dieses Recht verzichtet.
Nutzungsrecht schließt Namensnennung nicht aus
Soweit in dem Vertrag die „unbeschränkten Nutzungsrechte“ dem Hotel eingeräumt werden, ist darin nicht der Verzicht auf die Namensnennung beinhaltet. Grundsätzlich muss der Name des Fotografen genannt werden. Eine eventuell abweichende Übung in der Branche gibt es nicht. Das Hotel hätte vor Verwendung der Bilder prüfen müssen, ob die Bilder ohne Nennung des Fotografen benutzt werden dürfen.
Zur Berechnung der Schadenshöhe
Die Höhe des Schadens hat das Gericht wie folgt berechnet: Es ging von dem vereinbarten Honorar für die Nutzung der Bilder aus und machte einen Zuschlag von 100 Prozent. Da von dem Hotel nur 13 der 19 Bilder eingestellt wurden, war nicht der ursprüngliche Gesamtpreis der Bilder anzusetzen, den das Hotel für die Herstellung der Bilder an den Fotografen bezahlt hat, sondern nur der auf die 13 Bilder entfallende Teilbetrag.
(AG München / Viola C. Didier)