Ein Antrag auf Regelbesteuerung für Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist nur bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung möglich, entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.
Die Klägerin war an einer GmbH beteiligt und erzielte aus dieser Beteiligung Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form verdeckter Gewinnausschüttungen. Diese waren mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent besteuert worden. In ihrer Steuererklärung stellte die Klägerin zwar u.a. einen Antrag auf sog. Günstigerprüfung, nicht jedoch einen Antrag auf Regelbesteuerung für diese Kapitalerträge. Eine Regelbesteuerung hätte zu einer geringeren Steuer geführt. Diesen Antrag stellte die Klägerin erst, nachdem sie die von ihr unterschriebene Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben hatte, allerdings noch vor dem Abschluss der Einkommensteuerveranlagung. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten eine Berücksichtigung des Antrags als verspätet ab.
Gesetzliche Regelung ist eindeutig
Der BFH schloss sich dieser Ansicht dem Urteil vom 28.07.2015 (Az. VIII R 50/14) an. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 EStG ist der Antrag auf Regelbesteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Abzustellen ist insoweit auf den Eingangsstempel des Finanzamts auf der in Papierform abgegeben Einkommensteuererklärung.
Antrag auf Günstigerprüfung genügt nicht
Der Klägerin kam auch nicht zugute, dass sie in der Einkommensteuererklärung einen davon unabhängigen anderen Antrag (hier: auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG) gestellt hatte. Dieser Antrag kann den gebotenen Antrag auf Regelbesteuerung für Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht ersetzen. Eine entsprechende konkludente Antragstellung hat der BFH jedenfalls bei einem fachkundig beratenen Steuerpflichtigen abgelehnt. Die mangelnde Kenntnis des Steuerberaters der Klägerin über verfahrensrechtliche Fristen begründet grundsätzlich einen Verschuldensvorwurf, sodass auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlagen.
(BFH / Viola C. Didier)