Ist ein Paketfahrer durch ein Qualitätshandbuch und einen Verhaltenskodex in die Abläufe eines Logistikunternehmens eingebunden, wird er sozialversicherungspflichtig beschäftigt, auch wenn der Zusteller einen eigenen Pkw nutzt.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Paketfahrers entschieden, der als Sub-Sub-Unternehmer Pakete mit einem eigenen Pkw-Kombi für ein bundesweit tätiges Logistikunternehmen auslieferte. Das Gericht ging mit Urteil S 34 R 934/14 vom 11.09.2015 davon aus, dass der Fahrer bei dem zwischengeschalteten Kurierdienst (Vertragspartner des Logistikunternehmens) abhängig beschäftigt gewesen sei.
Indizien für eine selbstständige Tätigkeit nicht ausreichend
Der Fahrer war durch die Verpflichtung auf die Vorgaben des Logistikunternehmens, die Nutzung von dessen Scanner, Formularen und Arbeitskleidung, die Begrenzung auf ein festgelegtes Zustellgebiet und die Nutzung der Betriebsstätte des Kurierdienstes eng in die Arbeitsorganisation des Subunternehmers des Logistikunternehmens eingegliedert. Zwar könnten die Nutzung des eigenen Pkw und die Tragung eines Haftungsrisikos Indizien für eine selbstständige Tätigkeit sein, so die Richter. Hier sei diese Vertragsgestaltung jedoch weniger Ausdruck unternehmerischer Freiheit des Paketfahrers als vielmehr Ausdruck wirtschaftlicher Macht des hinter dem Kurierdienst stehenden Logistikunternehmens.
(SG Dortmund / Viola C. Didier)