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22.09.2015

Arbeitsrecht, Meldung

WG ausländischer Arbeitnehmer im Wohngebiet zulässig?

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Der Betrieb

Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass eine Wohngemeinschaft polnischer Arbeitnehmer in einem allgemeinen Wohngebiet unter bestimmten Umständen zulässig sein kann und nicht zwingend ein Arbeitnehmerwohnheim darstellt.

Vier polnische Arbeitnehmer bewohnten das Obergeschoss eines in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Einfamilienhauses. Sie hatten es als Wohngemeinschaft vom Eigentümer gemietet, wobei die Schlafräume teilweise von zwei Arbeitnehmern belegt wurden. Die Stadt Cloppenburg sah darin eine Zweckentfremdung des Wohnhauses als Arbeitnehmerwohnheim und untersagte die entsprechende Nutzung gegenüber den Mietern mit sofortiger Wirkung. Gegen das Verbot, ein Wohnhaus als Unterkunft zu nutzen legten die Arbeitnehmer Widersprüche ein.

WG vs. Arbeitnehmerwohnheim

Vor dem OVG Lüneburg hatten die Arbeitnehmer Erfolg (Beschlüsse vom 18.09.2015, Az. 1 ME 126/15 u.a.). Nach Auffassung der Richter sprechen Gründe für die Annahme, dass es sich um eine Wohngemeinschaft von Personen handelt, die aufgrund persönlicher Bindungen eine Wohnung gemeinschaftlich nutzen. Eine solche Nutzung sei in einem allgemeinen Wohngebiet auch dann zulässig, wenn Schlafräume doppelt belegt würden. Das gelte jedenfalls insoweit, als keine Überbelegung des Gebäudes stattfinde.

Kriterium: Überbelegung des Gebäudes

Der Begriff des Wohnens biete keine Handhabe, finanzschwache ausländische Arbeitnehmer aus Wohnquartieren fernzuhalten; ein dahingehender Milieuschutz sei der Baunutzungsverordnung fremd. Eine Grenze sei freilich dann erreicht, wenn ein Gebäude in einer Weise überbelegt werde, die seinem Nutzungszwecks, wie er sich bei objektiver Betrachtung aus den Bauvorlagen ergibt, nicht mehr entspreche. Eine solche Überbelegung konnte das Gericht nicht erkennen.

(OVG Lüneburg / Viola C. Didier) 


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