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16.09.2015

Meldung, Steuerrecht

Zur steuerlichen Geltendmachung von Telearbeitsplätzen

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Der Betrieb

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz auch von einer alleinerziehenden Mutter nur eingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden können.

Nach ihrer Scheidung hatte eine Verwaltungsangestellte mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über Telearbeit getroffen, um weiterhin in Vollzeit arbeiten und dennoch ihren minderjährigen Sohn zu Hause betreuen zu können. Nach dieser Vereinbarung war sie nur vormittags im Büro anwesend, wo sie ihren Arbeitsplatz jederzeit nutzen konnte, am Nachmittag arbeitete sie von zu Hause aus. Dort nutzte sie ihre private Büroeinrichtung, ihr Arbeitgeber stellte das Verbrauchsmaterial (Papier, Druckerpatronen, Software usw.) zur Verfügung und erstattete ihr dienstlich notwendige Telefon-, Fax- und Internetkosten. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie die Aufwendungen für ihren Telearbeitsplatz (1.518,61 €) als Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers geltend, doch das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug.

BFH-Rechtsprechung eindeutig

Vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte die Frau keinen Erfolg (Urteil vom 11.08.2015, Az. 3 K 1544/13). Zur Begründung verwies das FG auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig sind, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im vorliegenden Fall habe der Klägerin nicht nur vormittags, sondern auch an den Nachmittagen ein anderer Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers zur Verfügung gestanden. Ihr Einwand, sie arbeite zu Hause (auch) außerhalb der Dienstzeiten, hatte ebenfalls keinen Erfolg. Es genüge, dass sie ihren Arbeitsplatz zu den üblichen Bürozeiten nutzen könne.

Familienstand unbeachtlich für Anerkennung

Dass die Frau alleinerziehende Mutter ist und ihren dienstlichen Arbeitsplatz wegen der Kinderbetreuung nicht nutzen kann, sei steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich, so die Richter weiter. Es handele sich nämlich um private Gründe, auch wenn Ehe und Familie verfassungsrechtlich geschützt seien. Der Gesetzgeber habe speziell für Alleinerziehende eine Steuervergünstigung geschaffen (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24 b EStG). Diese Förderung, die auch die Klägerin erhielt, sei ausreichend, sodass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer ersichtlich waren.

(FG Rheinland-Pfalz / Viola C. Didier)


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