Ein Elektronikhändler darf für die Entsorgung von Energiesparlampen eine Rückstellung bilden, soweit eine Entsorgungspflicht nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) besteht.
Ein Großhandel mit Elektronikgeräten war als Hersteller im Sinne des ElektroG bei der Stiftung „ear“ registriert, die vom Umweltbundesamt mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in Form der Koordinierung der Entsorgung von Altgeräten betraut ist. Nach dem ElektroG haben die Hersteller für Geräte, die ab dem 13.08.2005 in den Verkehr gebracht werden, eine Garantie für die Entsorgung zu leisten. Hierfür stellt die Stiftung „ear“ den Herstellern abhängig von der Menge der verkauften Geräte Gebühren in Rechnung. Der Großhandel bildete ab 2005 Rückstellungen für Entsorgungskosten von Energiesparlampen, die das Finanzamt nicht anerkannte, weil die öffentlich-rechtliche Verpflichtung vor Erlass des Gebührenbescheids noch nicht hinreichend konkretisiert sei.
Rückstellung war zulässig
Dies sah das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 18.08.2015 (Az. 10 K 3410/13 K,G) anders. Für die ab dem 13.08.2005 in den Verkehr gebrachten und der Stiftung „ear“ gemeldeten Leuchtmittel seien Rückstellungen zu bilden. Insoweit liege eine Verpflichtung aus öffentlichem Recht vor, die inhaltlich hinreichend bestimmt sei. Die Entsorgungspflicht entstehe abstrakt bereits damit, dass Leuchtmittel in den Verkehr gebracht würden. Die Meldung der verkauften Mengen an die Stiftung „ear“ konkretisiere diese Verpflichtung. Die Stiftung bestimme danach nur noch den Zeitpunkt der Heranziehung.
Fristen müssen beachtet werden
Demgegenüber dürfe für die zwar in den Verkehr gebrachten, aber (noch) nicht gemeldeten Leuchtmittel keine Rückstellung gebildet werden. Das Gericht versagte dem Großhandel eine Rückstellungsbildung für die Entsorgung vor dem 13.08.2005 in den Verkehr gebrachter Leuchtmittel, weil sich die Entsorgungspflicht nach dem ElektroG insoweit nicht an dem Umfang der seinerzeitigen Verkäufe, sondern nach dem Anteil der derzeitigen Marktteilnahme bestimme. Aus diesem Grund fehle es an dem erforderlichen Vergangenheitsbezug.
(FG Münster / Viola C. Didier)