• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Weiterbildungszeiten: Zur Befristung von Arbeitsverträgen

14.09.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Weiterbildungszeiten: Zur Befristung von Arbeitsverträgen

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung ist nur dann zulässig, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg klargestellt.

In dem entschiedenen Fall hatte eine approbierte Ärztin und „Fachärztin für innere Medizin“ ihre Weiterbildung fortgesetzt, um die Anerkennung für die Schwerpunktbezeichnung „Gastroenterologie“ zu erwerben. Zu diesem Zweck schloss sie mit einem Krankenhausträger einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.06.2014. Welche Abreden über die Durchführung der Weiterbildung getroffen wurden, blieb streitig.

Dienstplangestaltung erschwerte Weiterbildung

Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses kam es zwischen der Ärztin und dem Chefarzt zu Unstimmigkeiten. Sie hielt dem Chefarzt vor, er mache es ihr durch die Dienstplangestaltung unmöglich, die erforderlichen Weiterbildungsinhalte zu erwerben. Das Krankenhaus entsprach schließlich nicht ihrem Wunsch, das Arbeitsverhältnis zur Beendigung der Weiterbildung über den 30.06.2014 hinaus zu verlängern. Mit ihrer Klage begehrte die Ärztin die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht geendet hat.

Erfolg vor dem LAG: Befristung unwirksam

Vor dem LAG Baden-Württemberg hatte die Ärztin Erfolg (Urteil 1 Sa 5/15 vom 11.09.2015). Die Richter vertraten die Auffassung, der Arbeitgeber müsse bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung eine Weiterbildungsplanung erstellen, die zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten sei. Nur unter dieser Voraussetzung diene die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung. Die Weiterbildungsplanung müsse zwar nicht Inhalt der (schriftlichen) Befristungsabrede sein; sie müsse aber objektiv vorliegen und im Prozess dargelegt werden. Da das Krankenhaus keine derartige Weiterbildungsplanung darlegen konnte, war die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam. Die Revision zum BAG wurde zugelassen.

(LAG Baden-Württemberg / Viola C. Didier) 


Weitere Meldungen


Steuerboard

Tobias Deschenhalm / Michael Grunwald


27.03.2026

Mitarbeiterbeteiligung durch Genussrechte und stille Beteiligungen: Steuerliche Einordnung laufender Gewinnbeteiligungen im Lichte der aktuellen BFH-Rechtsprechung

Die Frage, ob laufende Einkünfte aus Gewinnbeteiligungen eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einem Sonderrechtsverhältnis zu seinem Arbeitgeber als Einkünfte i.S.d. § 19 EStG („Arbeitslohn“) oder als solche i.S.d. § 20 EStG („Kapitaleinkünfte“) zu qualifizieren sind, ist seit vielen Jahren Gegenstand der finanzgerichtlichen Rechtsprechung.

weiterlesen
Mitarbeiterbeteiligung durch Genussrechte und stille Beteiligungen: Steuerliche Einordnung laufender Gewinnbeteiligungen im Lichte der aktuellen BFH-Rechtsprechung

Interview

David Lancelot


27.03.2026

Warum moderne Rechtsabteilungen zum Wettbewerbsvorteil werden

Moderne Rechtsabteilungen sichern nicht nur Risiken ab, sondern treiben aktiv Wachstum, Effizienz und Unternehmenserfolg.

weiterlesen
Warum moderne Rechtsabteilungen zum Wettbewerbsvorteil werden

Meldung

©MH/fotolia.com


27.03.2026

Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf beschlossen

Der Gesetzentwurf zum Recht auf Reparatur setzt klare Anreize für mehr Nachhaltigkeit und einen bewussteren Umgang mit technischen Produkten.

weiterlesen
Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf beschlossen
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)