Bei neu gegründeten Gewerbebetrieben spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Unternehmen typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, persönlichen Neigungen des Steuerpflichtigen zu dienen.
In einem vor dem Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Streitfall hatte ein Apotheker, dessen Hobby das Tauchen war, eine GmbH gegründet, um ein Tauchsport-Fachgeschäft zu betreiben. Er mietete ein Ladenlokal, baute es mit erheblichem Aufwand um und stellte einen Geschäftsführer sowie zwei Verkäufer ein. Nachdem er anderthalb Jahre lang Verluste erzielt hatte, entschloss er sich zur Auflösung der Gesellschaft. Den Auflösungsverlust machte er in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab und vertrat die Auffassung, dass er die Beteiligung an der GmbH nicht mit Gewinnerzielungsabsicht erworben habe.
Verlustperioden lassen noch keine Schlüsse zu
Das Finanzgericht Düsseldorf der Klage des Hobbytauchers stattgegeben (Urteil vom 07.07.2015, Az. 10 K 546/12 E). Bei neu gegründeten Gewerbebetrieben spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht, erklärten die Richter. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das Unternehmen nach der Lebenserfahrung typischerweise dazu bestimmt und geeignet sei, persönlichen Neigungen des Steuerpflichtigen zu dienen. Sei dies nicht der Fall, lasse allein das Erzielen langjähriger Verluste noch nicht den zwingenden Schluss auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht zu. Vielmehr müsse im Rahmen einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden, wie der Steuerpflichtige auf längere Verlustperioden reagiere. Stelle er den Betrieb mangels Eignung zur Erzielung eines Totalgewinns ein, spreche dies für das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht.
Erfolg vor dem FG
Im Streitfall lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass aufgrund der individuellen Verhältnisse der GmbH auch langfristig mit einem Gewinn nicht zu rechnen gewesen sei, so die Richter. Der Handel mit Gegenständen (auch des Freizeitbedarfs) gehöre – anders als z.B. die Vermietung von Segelyachten oder der Betrieb eines Gestüts – typischerweise nicht zu den Tätigkeiten, die zur Befriedigung persönlicher Neigungen ausgeübt würden, sondern stelle das klassische Betätigungsfeld eines Gewerbetreibenden dar. Die Beschäftigung fremder Dritter als Arbeitnehmer spreche für eine ernsthafte, mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass der Kläger sonstige Vorteile durch die Aufnahme der Handelstätigkeit erlangt habe, zumal es ihm durch die Rechtsform der GmbH nicht möglich gewesen sei, private Kosten in den betrieblichen Bereich zu verlagern.
(FG Düsseldorf / Viola C. Didier)