Eine nachträgliche Änderung der Reiseroute durch ein Kreuzfahrtunternehmen kann zu einem Minderungsanspruch führen.
In einem vor dem Amtsgericht München verhandelten Streitfall (Urteil 275 C 27977/14 vom 26.03.2015) hatte ein Rentnerehepaar über ein Online-Reisebüro eine Schwarzmeer-Kreuzfahrt bei dem beklagten Reiseveranstalter zum Preis von über 2.600 Euro gebucht. Drei Monate vor beginn teilte das Reisebüro mit, dass sich die Kreuzfahrtroute aufgrund der aktuellen politischen Situation geändert habe, sodass Odessa und Jalta durch attraktive Ziele wie Burgas (Bulgarien), Volos (Griechenland) und Izmir (Türkei) ersetzt worden seien.
Wasserdichte AGB?
Weiter heißt es in diesem Schreiben: „(Wir) möchten jetzt schon vorsorglich darauf hinweisen, dass eine kostenlose Stornierung oder Umbuchung gemäß der Geschäftsbedingungen (AGBs) des Veranstalters nicht möglich ist und wir hierauf auch keinerlei Einfluss haben.“ Infolge der Abänderung der Häfen verkürzte sich die Seereiseroute um mindestens 1.000 Seemeilen. Nach Bezahlung des Kaufpreises trat das Paar die Kreuzfahrt an. Eine Stunde vor der geplanten Abreise in Istanbul wurde die Fahrt in das Schwarze Meer und damit auch die Durchfahrt durch die Dardanellen vollständig gestrichen und als Ersatz andere die Häfen festgelegt. Als Grund für die Routenänderung gab der Kapitän des Kreuzfahrtschiffes einen schlechten Wetterbericht für das Schwarze Meer an. Der Rentner forderte nach Rückkehr von der Reise vom Kreuzfahrtunternehmen eine Reisepreisminderung in Höhe von 30 Prozent des Reisepreises. Der Reiseveranstalter bot lediglich einen Gutschein für eine Reisepreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent auf die Kosten einer anderen Kreuzfahrt mit dem Unternehmen an.
Erfolg vor Gericht
Das Amtsgericht München stellte fest, dass die tatsächlich durchgeführte Kreuzfahrt durch das östliche Mittelmeer nicht der vom Kläger ursprünglich gebuchten Schwarzmeer-Kreuzfahrt mit der Durchfahrt durch die Dardanellen und der Anfahrt der Häfen Jalta und Odessa bzw. nach der ersten erfolgten Änderung der Häfen Burgas, Volos, Izmir und Constanza entsprach. Daher war die gesamte Reise mangelhaft. Da das Reiseunternehmen dem Kläger sowohl schriftlich als auch mündlich hat mitteilen lassen, dass er die Reise nicht stornieren kann, habe er auch nicht vorbehaltlos bezahlt. Die vorgenommene Routenänderung – sowohl die erste wie auch die zweite – waren nicht von den Allgemeinen Reisebedingungen abgedeckt. Diese waren nämlich vorliegend nicht wirksam bei Vertragsschluss mit einbezogen worden.
Einstandspflicht bleibt unberührt
Der Minderungsanspruch entfällt auch nicht wegen „höherer Gewalt“, nämlich die politische Unruhe mit Kriegszuständen in der Ukraine und schlechtes Wetter. Denn auch höhere Gewalt beeinträchtigt die Einstandspflicht des Reiseveranstalters nicht. Das Gericht sprach dem Kläger daher eine Minderung von 30 Prozent des Reisepreises zu.
(AG München/Viola C. Didier)