27.08.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Keine Werbung auf der Anwaltsrobe

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Eine Anwaltsrobe darf zu Werbungszwecken nicht mit dem Namenszug ihres Trägers und der Internetadresse der Anwaltskanzlei versehen werden. Das hat der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem entschiedenen Fall wollte ein Rechtsanwalt seine Anwaltsrobe mit seinem Namenszug und der Internetadresse seiner Kanzlei besticken lassen und diese Robe vor Gericht tragen, um so für sich als Rechtsanwalt zu werben. Nachdem ihn die Rechtsanwaltskammer dahingehend beschieden hatte, dass die von ihm beabsichtigte Robengestaltung mit anwaltlichem Berufsrecht unvereinbar und zu unterlassen sei, erhob er Klage beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen.

Werbung ist nicht Sinn und Zweck der Robe

Die Klage des Rechtsanwalts war erfolglos (Urteil des Anwaltsgerichtshofs NRW, Az. 1 AGH 16/15 vom 29.05.2015). Das vom Kläger vor Gericht beabsichtigte Tragen einer bedruckten oder bestickten Robe mit seinem Namenszug und der Internetadresse seiner Kanzlei sei berufsrechtlich unzulässig. Es verstoße gegen § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte. Nach der Vorschrift trage der Rechtsanwalt vor Gericht als Berufstracht eine Robe, soweit das üblich sei. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sei die Robe zu tragen, um Rechtsanwälte im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer herauszuheben. Ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege solle sichtbar gemacht werden. Allen Beteiligten werde dadurch deutlich, dass Rechtsanwälten eine eigenständige Organstellung zukomme, die im Verfahren und in der Verhandlung besondere Rechte und Pflichten begründe. Dieser Zweck des Robetragens schließe jede Werbung auf einer vor Gericht getragenen Anwaltsrobe aus, auch eine sachlich gehaltene Werbeaussage.

(OLG Hamm / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©georgejmclittle/fotolia.com


19.05.2026

Vertragsangebot per WhatsApp gilt als Antrag unter Abwesenden

Das OLG Frankfurt/M. entschied, dass ein per WhatsApp übermitteltes Angebot zum Aktienrückkauf nach 31 Tagen nicht mehr wirksam angenommen werden konnte.

weiterlesen
Vertragsangebot per WhatsApp gilt als Antrag unter Abwesenden

Meldung

©fotogestoeber/fotolia.com


19.05.2026

BFH verschärft Nachweis fürs häusliche Arbeitszimmer

Der BFH hat klargestellt, dass Arbeitszimmerkosten nur abziehbar sind, wenn sie einzeln, getrennt und zeitnah aufgezeichnet werden.

weiterlesen
BFH verschärft Nachweis fürs häusliche Arbeitszimmer

Meldung

sdecoret/123rf.com


18.05.2026

Unternehmen haften für falsche KI-Auskünfte

Ein Chatbot soll Kunden helfen, Termine zu buchen und Fragen zu beantworten. Doch wenn die KI falsche Angaben macht, wird daraus schnell ein rechtliches Problem.

weiterlesen
Unternehmen haften für falsche KI-Auskünfte
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht