Das Bundesverfassungsgericht hat die bei Share Deals und Umwandlungen anzuwendende Ersatzbemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuerzwecke für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber muss nun bis zum 30.06.2016 eine rückwirkende Neuregelung ab dem 01.01.2009 schaffen. Droht damit eine höhere Grunderwerbsteuerbelastung, da zukünftig auf den Verkehrswert als Bemessungsgrundlage abzustellen sein wird?
Für Zwecke der Grunderwerbsteuer werden die Grundbesitzwerte bei Share Deals und Umwandlungen anlassbezogen nach einem typisierten Verfahren ermittelt, der Bedarfsbewertung gem. §§ 138 ff. BewG. Dieses Bewertungsverfahren führt v.a. im derzeitigen Marktumfeld zu Werten, die teilweise deutlich unter den Verkehrswerten liegen. Share Deals sind demnach grunderwerbsteuerlich günstiger als Asset Deals, zumal der auf die Grundbesitzwerte Anwendung findende Grunderwerbsteuer-Satz von diesen Bewertungsunterschieden unabhängig ist. Diese Belastungsunterschiede hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 23.06.2015 zum Anlass genommen, um die Bedarfsbewertung für verfassungswidrig zu erklären. Dem Gesetzgeber wurde dabei aufgetragen, bis spätestens zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu schaffen. Diese Neuregelung soll dann rückwirkend ab dem 01.01.2009 Anwendung finden.
Im Fachbeitrag von StB Dr. Thomas Wagner und StB Jens Knipping werden die Folgen der Entscheidung für die Steuerpflichtigen, mögliche gesetzgeberische Reaktionen und Hinweise zur Sicherung des „Bestandsschutzes“ bereits verwirklichter Erwerbsvorgänge über § 176 AO aufgezeigt. Mehr unter Dokumentennummer DB1044713
(DER BETRIEB / Viola C. Didier)