• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Dienstfahrrad statt Dienstwagen: Gibt es steuerliche Unterschiede?

11.08.2015

Meldung, Steuerrecht

Dienstfahrrad statt Dienstwagen: Gibt es steuerliche Unterschiede?

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Wer heute in den Zentren der Großstädte mit dem Dienstwagen unterwegs ist, steht nicht selten im Stau. Da hat Fahrradfahren oft den Vorteil, dass man schneller ans Ziel kommt. Allerdings gilt es spezielle Vorschriften zu beachten, um in den Genuss möglicher Steuererleichterungen zu kommen.

Seit die Finanzminister der Länder im November 2012 in einem gemeinsamen Erlass rückwirkend für das Jahr 2012 entschieden haben, dass das so genannte Dienstwagenprivileg vergleichbar auch für Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes gilt, haben die Nutzer dieser Fortbewegungsmittel auch steuerlich gute Karten. Unabhängig von der Art, wie ein Arbeitnehmer zu seiner ersten Tätigkeitsstätte gelangt, gibt es für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale. Sie beträgt einheitlich 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer, gilt für die einfache Strecke und kann nur einmal für jeden Arbeitstag angesetzt werden, auch wenn der Weg – aus welchen Gründen auch immer – mehrfach zurückgelegt werden sollte.

Dienstfahrräder für die private Nutzung

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein dienstliches Fahrrad zur privaten Nutzung, entsteht dadurch ein so genannter geldwerter Vorteil – wie bei einem Dienstwagen auch. Analog zur steuerlichen Behandlung bei Kraftfahrzeugen kommt für die Bewertung der Nutzung die so genannte 1-Prozent-Regelung infrage. Sie gilt in diesem Fall für die komplette private Nutzung einschließlich der Fahrten zur Arbeit. Dabei wird die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder Händlers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde gelegt. Die Freigrenze für Sachbezüge kommt hier nicht zur Anwendung. Bei dieser Dienstradregelung werden „normale“, d. h. mit Muskelkraft betriebene Fahrräder und Pedelecs (bis 25 km/Std) gleich behandelt.

Fahrradleasing als Gehaltsoptimierung

Bei dieser Sonderform der Überlassung eines Rades anstelle einer Gehaltserhöhung oder per Gehaltsumwandlung besteht beispielsweise die Möglichkeit, dass ein Arbeitgeber ein größeres Kontingent an teuren Rädern möglicherweise zu Sonderkonditionen leasen kann. Die jeweilige Leasingrate wird dann direkt vom Bruttolohn des Arbeitnehmers einbehalten und führt zu einer geringeren Versteuerungs- und Sozialabgabenbasis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für die Nutzung des Rades greift dann die 1-Prozent-Regelung, die angesichts der zum Teil stolzen Preise für moderne E-Bikes beachtlich sein kann.

(Steuerberaterkammer Niedersachsen / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©liudmilachernetska/123rf.com


03.05.2024

Warum weniger Arbeit den Wohlstand bedroht

Viele Menschen wollen beruflich kürzertreten. Diese Entwicklung gefährdet jedoch den Wohlstand. Deutschland kann es sich laut IW Köln nicht leisten, Arbeitszeiten zu verkürzen.

weiterlesen
Warum weniger Arbeit den Wohlstand bedroht

Meldung

©Ekaterina Pokrovsky/fotolia.com


03.05.2024

Fluggesellschaften: EU rügt irreführende Umweltaussagen

Die EU-Kommission will gegen ökologischen Etikettenschwindel vorgehen und erwartet, dass die Fluggesellschaften verantwortungsbewusst mit Umweltaussagen umgehen.

weiterlesen
Fluggesellschaften: EU rügt irreführende Umweltaussagen

Meldung

©JürgenFälchle/fotolia.com


02.05.2024

Urteil: Die Energiepreispauschale ist steuerbar

Vor dem Finanzgericht Münster war streitig, ob die im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale einkommensteuerpflichtig ist.

weiterlesen
Urteil: Die Energiepreispauschale ist steuerbar

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank