Seit dem vergangenen Samstag haben sich für Unternehmen die Aufzeichnungspflichten vereinfacht – dank einer neuen Verordnung. Bisher mussten Anfang und Ende der täglichen Arbeitszeit für Mitarbeiter mit einem Monatslohn bis 2958 Euro dokumentiert werden, nun entfällt die Pflicht schon ab 2000 Euro.
Mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung, die seit dem 1. August gilt, wird die Einkommensschwelle von 2.958,- Euro Euro dahingehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000,- Euro brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde. Zudem sind bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen wie Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden.
(BMAS / Viola C. Didier)