Das Bundeskabinett hat Anfang Juli den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie beschlossen. Die Richtlinie hat zum Ziel, Mobilitätshindernisse für alle Arbeitnehmer abzubauen, die sich aus Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung ergeben können.
Die EU-Mobilitäts-Richtlinie wird 1 zu 1 umgesetzt werden. Dabei sollen die EU-Vorgaben nicht nur bei grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechseln angewendet werden. Um eine Inländerdiskriminierung zu vermeiden gelten die neuen Regelungen vielmehr für alle Beschäftigten. Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenanwartschaften künftig bereits dann erhalten bleiben (sind „unverfallbar“), wenn die Zusage drei Jahre bestanden hat; bislang war die Frist fünf Jahre. Darüber hinaus wird das Lebensalter, zu dem man dabei frühestens den Arbeitgeber verlassen darf, ohne dass die Anwartschaften verfallen, vom 25. auf das 21. Lebensjahr abgesenkt. Vor allem junge Beschäftigte können damit künftig schneller und früher als bisher unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften erwerben.
Inkrafttreten am 1. Januar 2018
Betriebsrentenanwartschaften von ausgeschiedenen und verbleibenden Beschäftigten werden künftig gleich behandelt werden. Arbeitnehmer müssen nicht mehr befürchten, dass ein Arbeitgeberwechsel ihrer Betriebsrente schadet. Außerdem sieht der Gesetzentwurf vor, die Abfindungs- und Auskunftsrechte zugunsten der Beschäftigten zu erweitern. Die neuen Regelungen sollen am 01.01.2018 in Kraft treten. Mit der frühzeitigen Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht sollen die Betriebsrentensysteme mehr Rechts- und Planungssicherheit erhalten.
Veranstaltungshinweis
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Fachtagung Betriebliche Altersversorgung – Brennpunkte, aktuelle Entwicklungen und Praxisberichte
Datum: 16. 09. 2015 / Beginn: 09:00 bis 17:30 Uhr / Ort: Düsseldorf
(BMAS / Viola C. Didier)