16.07.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Kündigung nach künstlicher Befruchtung?

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Einer schwangeren Mitarbeiterin darf der Arbeitgeber nicht kündigen – dies gilt auch bei einer künstlichen Befruchtung. Es kommt allerdings auf den Zeitpunkt an, urteilte das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall.

Die Frau arbeitet in einer Versicherungsvertretung. Ihre Arbeitsleistung hatte ihr Arbeitgeber nie beanstandet. Nachdem die Mitarbeiterin ihrem Arbeitgeber mitgeteilt hatte, dass sie sich künstlich befruchten lassen wolle, wurde die Eizelle an einem 24. Januar eingesetzt. Am darauffolgenden 31. Januar erhielt sie die Kündigung. Kurz darauf wurde die Schwangerschaft festgestellt.

Kündigungsverbot ab Einsetzung der Eizelle

Die Kündigung ist unwirksam, entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26.03.2015, Az. 2 AZR 237/14). Ab dem Zeitpunkt der Einsetzung, also ab dem 24. Januar, habe die Frau den besonderen Kündigungsschutz genossen. Es liege der Verdacht nahe, dass ihr nur wegen der Schwangerschaft gekündigt worden sei. Dies sei jedoch unzulässig. Bei einer künstlichen Schwangerschaft gilt das Kündigungsverbot damit ab Einsetzung der befruchteten Eizelle, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

(DAV / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

pitinan/123.rf.com


27.07.2026

Jedes zweite Startup setzt selbstständige KI-Agenten ein

Alle Startups nutzen KI, wobei viele bereits eigene Anwendungen, angepasste Modelle und selbstständig arbeitende KI-Agenten einsetzen.

weiterlesen
Jedes zweite Startup setzt selbstständige KI-Agenten ein

Meldung

©Thomas Reimer/fotolia.com


27.07.2026

CSDDD: DAV fordert Schutz des Anwaltsgeheimnisses

Der DAV verlangt bei der Umsetzung der CSDDD eigenständige Regelungen, die Anwaltsgeheimnis, Mandatsfreiheit und den Zugang zum Recht wirksam schützen.

weiterlesen
CSDDD: DAV fordert Schutz des Anwaltsgeheimnisses

Steuerboard

Sebastian Löcherbach


24.07.2026

Gebührenerhebung bei der verbindlichen Auskunft: Sachverhaltsbegriff, Mehrheit von Antragstellern und Verjährungsfrage

Die Gebühren für eine verbindliche Auskunft bemessen sich nach dem Gegenstandswert und können bei Nachfolge- und Umstrukturierungssachverhalten erhebliche Größenordnungen erreichen.

weiterlesen
Gebührenerhebung bei der verbindlichen Auskunft: Sachverhaltsbegriff, Mehrheit von Antragstellern und Verjährungsfrage
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht