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15.07.2015

Meldung, Steuerrecht

Kosten für Abschiedsfeier steuerlich abzugsfähig

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Der Betrieb

Mit heute veröffentlichtem Urteil hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind.

Ein Diplom-Ingenieur war mehrere Jahre als leitender Angestellter in einem Unternehmen tätig und nahm dann eine Dozentenstelle an eine Fachhochschule an. Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels lud er Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant ein. Die Einladungen stimmte er mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Die Anmeldung für die Feier erfolgte über das bisherige Sekretariat des Ingenieurs.

Finanzamt erkennt Werbungskosten nicht an

Das Hotelrestaurant stellte für die Ausrichtung der Abschiedsfeier, an der ca. 100 Personen teilnahmen, rund 5.000 Euro in Rechnung, die der Ingenieur in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machte. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab, weil es sich um eine private Feier gehandelt habe. Hiergegen klagte der Ingenieur.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Das Finanzgericht Münster ließ den Werbungskostenabzug hingegen in vollem Umfang zu (Urteil vom 29.05.2015, Az. 4 K 3236/12 E). Nach Auffassung des Senats waren die Aufwendungen für die Abschiedsfeier durch die berufliche Tätigkeit des Klägers veranlasst. Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel, sei rein beruflicher Natur gewesen. Sämtliche Gäste hätten aus dem beruflichen Umfeld des Klägers gestammt, private Freunde oder Angehörige habe der Kläger nicht eingeladen. Die ganz überwiegende Zahl der Gäste sei auch ohne Ehe- bzw. Lebenspartner eingeladen worden.

Arbeitgeber war eingebunden

Außerdem habe der Kläger seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstützt habe. Der Umstand, dass die Feier abends stattgefunden habe, stehe einer beruflichen Veranlassung nicht entgegen. Auch die Höhe der Kosten der Feier von rund 50 EUR pro Person sei unter Berücksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Klägers nicht so hoch, als dass daraus eine private Veranlassung abgeleitet werden könne.

(FG Münster / Viola C. Didier)


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