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10.07.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Sonntagsarbeit wegen streikbedingtem Arbeitsrückstand?

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Der Betrieb

Die Deutsche Post AG und die DHL Delivery Düsseldorf GmbH dürfen zum Abbau des streikbedingten Arbeitsrückstands auch nicht ausnahmsweise ihre Arbeitnehmer an den kommenden Sonntagen beschäftigen. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in zwei Eilverfahren entschieden.

Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte den beiden Postdienstleistungsunternehmen untersagt, ihre Arbeitnehmer mit dem Ausfahren bzw. Austragen von Paketen, Päckchen, Briefen und sonstigen Postdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, weil dies gegen das Arbeitszeitgesetz verstoße. Gegen die Bescheide hatten die Deutsche Post AG und die DHL Delivery Düsseldorf GmbH Eilanträge beim Verwaltungsgericht eingereicht, mit denen sie im Wesentlichen geltend machten, im Interesse ihrer Kunden müssten sie möglichst zügig den Arbeitsrückstand abbauen können.

Allgemeinheit muss Folgen eines Arbeitskampfs hinnehmen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat beide Anträge mit Beschluss 15 L 2301/15 vom 09.07.2015 abgelehnt. Zur Begründung führt es aus, dass mögliche Nachteile der Postkunden wegen des bereits Anfang Juni begonnenen Poststreiks überwiegend schon eingetreten sind. Diese sind durch Sonntagsarbeit nun nicht mehr zu verhindern. Außerdem müsse die Allgemeinheit die nachteiligen Folgen aus einem Arbeitskampf grundsätzlich hinnehmen. Die Nachteile für die Postunternehmen hat das Gericht gegenüber dem öffentlichen Interesse am Erhalt der verfassungsrechtlich geschützten Sonntagsruhe und dem Schutz der Arbeitnehmer als weniger gewichtig angesehen.

(VG Düsseldorf  / Viola C. Didier)


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