• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Sozialversicherungspflicht von Subunternehmern

09.07.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Sozialversicherungspflicht von Subunternehmern

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine als Subunternehmerin tätige Paketzustellerin selbstständig tätig ist und damit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Ein bundesweit tätiger, postunabhängiger Paketzustelldienst beauftragte ein Leverkusener Subunternehmen mit der Zustellung von Paketsendungen. Das Subunternehmen wiederum beauftragt eigene Subunternehmer. Das Leverkusener Subunternehmen beantragte die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Subunternehmerin. Es wollte verbindlich klären lassen, ob Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind.

Rentenversicherung bejaht Sozialversicherungspflicht

Die Rentenversicherung stellte fest, dass die Subunternehmerin ihre Tätigkeit als abhängige Beschäftigte ausübe. Sie sei von den Weisungen des Subunternehmens abhängig. Das Auftragsgebiet sei fest zugewiesen, die Durchführung der Arbeit werde durch das Logistikunternehmen kontrolliert und sie müsse die Kleidung des Logistikunternehmens tragen. Auch ihr Lieferfahrzeug müsse das Logo aufweisen.

Indizien sprechen gegen eine abhängige Beschäftigung

Das Sozialgericht Düsseldorf gab der Klage des Subunternehmens statt (Urteil S 45 R 1190/14 vom 05.03.2015). Nach Gesamtwürdigung aller Umstände waren die Richter davon überzeugt, dass die Subunternehmerin selbstständig tätig sei. Zwar nehme sie die Zustellung der Pakete persönlich vor und beschäftige keine eigenen Mitarbeiter. Sie sei jedoch vertraglich berechtigt, Dritte mit der Zustellung zu beauftragen. Das Zustellgebiet lege sie selbst fest. Sie sei berechtigt, bestimmte Warensendungen abzulehnen, die dann vom Subunternehmen an andere Subunternehmen weitergegeben würden. Durch die Auswahl der Sendungen habe sie faktisch in der Hand, ihr Zustellgebiet zu bestimmen.

Subunternehmerin trägt wirtschaftliches Risiko

Zudem trage sie ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Risiko, da sie selbst für die Anschaffung und den Unterhalt des Lieferfahrzeugs zuständig sei. Sie hafte für Sendungsverluste und Schäden. Es sei ihr freigestellt, ob und wann sie ihre Tätigkeit ausübe. Sie werde nicht pro Stunde bezahlt, sondern pro Zustellung. Diese Umstände würden die Indizien überwiegen, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen.

(SG Düsseldorf / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Bounlow-pic/fotolia.com


18.09.2025

ESMA passt ESEF-Taxonomie an neue IFRS an

Die ESEF-Taxonomie wird an die aktuellen IFRS-Standards angepasst; ein Schritt, der technische, aber auch inhaltliche Auswirkungen auf die Berichterstattung hat.

weiterlesen
ESMA passt ESEF-Taxonomie an neue IFRS an

Meldung

©kamasigns/fotolia.com


17.09.2025

BaFin: Rückzahlung der Bankenabgabe

Die BaFin muss laut VG Frankfurt/M. die von 2011 bis 2014 erhobenen Bankenabgaben zurückzahlen, da der Verwendungszweck entfallen ist.

weiterlesen
BaFin: Rückzahlung der Bankenabgabe

Meldung

imilian/123rf.com


17.09.2025

Ungleichbehandlung im Hinweisgeberschutzgesetz

Der DStV moniert im Hinweisgeberschutzgesetz die Ungleichbehandlung beim Berufsgeheimnis. Problem ist eine abweichende Übersetzung von „legal professional privilege“.

weiterlesen
Ungleichbehandlung im Hinweisgeberschutzgesetz

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank