Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat über die bislang gerichtlich noch nicht geklärte Frage entschieden, ob Arbeitnehmer, die sich beim Eintritt in den Ruhestand für eine Kapitalauszahlung ihrer betrieblichen Altersversorgung entscheiden, diesen Betrag nur ermäßigt versteuern müssen.
Die Klägerin war bis 2010 als Angestellte in einer Bank tätig. Im Jahr 2003 hatte sie mit ihrem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung vereinbart. Dazu wurde seinerzeit zu ihren Gunsten ein Altersvorsorgevertrag mit einer Pensionskasse abgeschlossen und zur Entrichtung der Beiträge (steuerbefreiter) Arbeitslohn an die Pensionskasse abgeführt. Mit Eintritt in den Ruhestand erhielt die Klägerin die betrieblichen Altersversorgungsleistungen aus der Pensionskasse nicht monatlich, sondern in einem Einmalbetrag – rund 17.000 Euro – ausgezahlt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Zahlung der Pensionskasse mit dem vollen Steuersatz zu veranlagen sei. Dem widersprach die Klägerin und verlangte eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung (§ 34 EStG), d. h. mit einem günstigeren Steuertarif.
Fünftelregelung im Hinblick auf Alterseinkünftegesetz geboten
Die Klage hatte Erfolg (Urteil 5 K 1792/12 vom 19.05.2015). Auch die Richter waren der Auffassung, dass die Zahlung der Pensionskasse nur nach der Fünftelregelung besteuert werden dürfe. Dies sei nicht nur nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, sondern auch mit Rücksicht auf die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz geboten. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn man Kapitalzahlungen aus der sog. Basisversorgung (z. B. gesetzliche Rentenversicherung) und Zahlungen aus der beruflichen Altersversorgung (z. B. Pensionskasse) unterschiedlich behandle. Für entsprechende (Einmal-) Kapitalzahlungen aus der sog. Basisversorgung habe der BFH nämlich bereits entschieden, dass sie nicht mit dem vollen Steuersatz, sondern nur nach der Fünftelregelung besteuert werden dürften.
Das FG hat diese Frage zugunsten der Arbeitnehmer entschieden, allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.
(FG Rheinland-Pfalz / Viola C. Didier)