• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • E-Bilanz: Veröffentlichung der aktuellen Taxonomien

30.06.2015

Betriebswirtschaft, Meldung

E-Bilanz: Veröffentlichung der aktuellen Taxonomien

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben die aktualisierten Taxonomien (Version 5.4) als amtlich vorgeschriebene Datensätze nach § 5b EStG veröffentlicht.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2015 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2015 oder 2015/2016 verwendet werden.

Folgende Regelungen sind zu beachten:

  • Der Anlagespiegel kann wie bisher optional im Berichtsteil „Anhang“ übermittelt werden.
  • Unternehmen, die darüber hinaus ein detailliertes Anlageverzeichnis (-> Entwicklung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens) übermitteln möchten oder dazu aufgefordert worden sind, können das in einer Fußnote entweder wie bisher gezielt zu beliebigen Positionen des Anlagevermögens oder vorzugsweise als Fußnote zur zusätzlich eingefügten Position „Anlageverzeichnis“ im Anhang übermitteln.
  • Zur außerbilanziellen Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 EStG sind im Berichtsteil „Steuerliche Gewinnermittlung“ neue Positionen aufgenommen worden. Für eine etwaige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 und 4 EStG muss dagegen für das Wirtschaftsjahr, das rückabgewickelt werden soll, ein neuer E-Bilanz-Datensatz – ohne den (nicht mehr) zu berücksichtigenden Investitionsabzugsbetrag – übermittelt werden.
  • Der Technische Leitfaden zu den Taxonomien 5.4 wurde ebenfalls weiterentwickelt und an die im BMF-Schreiben vom 13. Juni 2014 dargestellten Übermittlungswege für steuerbegünstigte Körperschaften mit partiell steuerpflichtigen Geschäftsbereichen angepasst.
  • Unternehmen, deren Finanzbuchhaltung auf dem Gesamtkostenverfahren (GKV) aufgebaut ist und die zum Ausweis der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung über die Kosten-Leistungs-Rechnung eine Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren (UKV) ausweisen, können für Zwecke der steuerlichen E-Bilanz alternativ auch das GKV nutzen.

Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit, vgl. BMF-Schreiben IV C 6 – S-2133-b /11 / 10016 :006 vom 25.06.2015.

(BMF / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

tashka2000/123rf.com


10.01.2025

BMF-Schreiben: Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen

Das BMF hat ein Muster für die Bescheinigung energetischer Maßnahmen an Gebäuden veröffentlicht, das ab 2025 für die Beantragung der Steuerermäßigung verbindlich ist.

weiterlesen
BMF-Schreiben: Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen

Podcast

FACHFRAGEN Podcast


10.01.2025

FACHFRAGEN: EU-Entwaldungsverordnung – Sind Unternehmen schon richtig vorbereitet?

Entwaldung und Waldschädigung nehmen weltweit mit besorgniserregender Geschwindigkeit zu. Sie sind eng mit der globalen Klimakrise und dem Verlust von Artenvielfalt verknüpft – das sind Trends, die die wirtschaftliche Existenz und das Überleben der Menschen bedrohen.

weiterlesen
FACHFRAGEN: EU-Entwaldungsverordnung – Sind Unternehmen schon richtig vorbereitet?

Meldung

nialowwa/123rf.com


10.01.2025

Vier von zehn Angestellten denken über Jobwechsel nach

Die EY-Studie „Work Reimagined“ zeigt, dass nur 48 % der deutschen Angestellten angeben, auf der Arbeit ihr Bestes zu geben, was unter dem internationalen Durchschnitt liegt.

weiterlesen
Vier von zehn Angestellten denken über Jobwechsel nach

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank