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24.06.2015

Meldung, Steuerrecht

Zur Korrektur der elektronischen Steuererklärung

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Der Betrieb

Das schlichte Vergessen des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die entsprechende Anlage zu einer elektronischen Einkommensteuererklärung ist nicht grundsätzlich als grob fahrlässig anzusehen, entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger im Jahr 2007 aus der Auflösung einer GmbH einen Verlust erzielt, über den er seinen Steuerberater zutreffend informiert hatte. In den vom Berater gefertigten elektronischen Steuererklärungen fehlten jedoch Angaben zu diesem Verlust; denn obwohl der Berater den Verlustbetrag persönlich berechnet hatte, vergaß er, den ermittelten Betrag in das entsprechende Feld des EDV-Programms zu übertragen. Das Finanzamt, das somit von dem Verlust keine Kenntnis erlangte, veranlagte den Kläger erklärungsgemäß.

Finanzamt lehnte Anerkennung ab

Im Jahr 2011 beantragte der Kläger nachträglich, den Verlust noch zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte dies aber ab. Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sei eine Änderung nur möglich, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran treffe, dass die vorgebrachten „neuen“ Tatsachen erst nachträglich bekannt werden. Dies sei hier nicht so; dies bestätigte auch das Finanzgericht.

Weniger Übersicht bei elektronischer Steuererklärung

Der BFH hob die Vorentscheidung des Finanzgerichts durch Urteil vom 10.02.2015 (Az. IX R 18/14) auf. Die Richter stellten zunächst klar, dass der Begriff des Verschuldens bei elektronischen Steuererklärungen in gleicher Weise auszulegen sei wie bei schriftlichen. Allerdings seien Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung hinsichtlich ihrer Übersichtlichkeit bei der notwendigen Beurteilung des „individuellen Verschuldens“ ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder der elektronischen Steuererklärung mitunter schwieriger sei als in einer Steuererklärung in Papierform.

Eingabefehler sind üblich

Gerade ein solches individuelles Fehlverhalten, für das das Finanzamt die Beweislast trage, habe das Finanzgericht im Streitfall jedoch nicht festgestellt. Die Nachlässigkeit habe lediglich darin bestanden, dass der Verlustbetrag nicht ins elektronische Formular übertragen worden war. Darin liege ein unbewusster Fehler, der jederzeit bei der Verwendung eines Steuerprogramms unterlaufen könne, welches den Finanzämtern die Erfassungsarbeit von Steuererklärungsdaten abnehme. Solche bloßen Übertragungs- oder Eingabefehler zählten zu den Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkämen und mit denen immer gerechnet werden müsse; sie seien jedenfalls dann nicht als grob fahrlässig zu werten, wenn sie selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden seien.

Im zweiten Rechtszug wird das Finanzgericht prüfen müssen, ob den Steuerberater aus anderen Gründen ein grobes Verschulden trifft.

(BFH / Viola C. Didier)


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