• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Rabatt auf Gesamtpreis als Pauschalpreisvereinbarung?

22.06.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Rabatt auf Gesamtpreis als Pauschalpreisvereinbarung?

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Das Amtsgericht München hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass eine Pauschalpreisvereinbarung vorliegt, wenn auf den Gesamtpreis ein Rabatt gewährt wird.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Mann bei einem Spezialgeschäft für Einbauküchen eine Einbauküche mit Kochinsel für 19.000 Euro gekauft. Der Verkäufer räumte ihm die Möglichkeit ein, die Küche erst später abzurufen. Als er einige Monate später die Küche abrief, war das vorgesehene Kochfeld nicht mehr lieferbar, sodass ein höherwertiges eingebaut wurde. Außerdem stellte sich heraus, dass die Rückwandverkleidung bei Auftragserteilung versehentlich nicht im Leistungsverzeichnis enthalten war.

Überraschende nachträgliche Kosten

Die Küchenfirma stellte daher 803 Euro mehr in Rechnung: 225 Euro zusätzlich für die Rückwandverkleidung, 200 Euro für das höherwertige Kochfeld. Zudem erhielt er eine weitere Rechnung über 213 Euro für nachbestellte Materialien und Montage der Dachschrägenverkleidung. Er weigerte sich, die Mehrkosten für das Kochfeld, die Rückwand- und Dachschrägenverkleidung zu bezahlen. Daraufhin verklagte ihn die Küchenfirma auf Zahlung des Restbetrags.

Erfolg vor dem Amtsgericht

Das Amtsgericht München wies die Klage der Küchenfirma mit Urteil vom 16.12.2014 (Az. 159 C 7891/14) ab. Die Richterin stellte klar, dass hier eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen wurde. Bei einem Pauschalpreisvertrag soll der Erfolg, also das Werk als Ganzes, durch den vereinbarten Pauschalpreis honoriert werden. Ob ein Pauschalpreis vereinbart wurde, muss durch Auslegung ermittelt werden. Maßgeblich ist, ob die Parteien das Risiko von Zusatzkosten dem Unternehmer zuweisen wollten. Wird ein Preis dadurch ermittelt, dass Einzelpositionen zusammengerechnet und dann die Gesamtsumme abgerundet wird, also ein Rabatt gewährt wird, dann könne das dafür sprechen.

Auslegung sprach für Pauschalpreisvereinbarung

Im vorliegenden Fall wurden bei den Kaufverhandlungen zunächst die einzelnen Positionen zusammengerechnet. Dem Käufer war der Gesamtpreis zu hoch, weshalb der Verkäufer auf die ursprünglich errechnete Gesamtsumme einen Rabatt gab, sodass man sich auf den Endbetrag von 19.000 Euro einigte. Das Gericht ist der Überzeugung, dass es für die klagende Küchenfirma erkennbar war, dass der Käufer nicht mehr ausgeben wollte.

(AG München / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Sergey Nivens/123rtf.com


08.07.2026

ESAP: Wenig Interesse an EU-Finanzierungsplattform für Mittelständler

Das derzeitige Interesse reicht weder aufseiten der Unternehmen noch bei Kapitalgebern aus, um die ESAP-Vorlage zu einem wirkungsvollen Instrument zu machen.

weiterlesen
ESAP: Wenig Interesse an EU-Finanzierungsplattform für Mittelständler

Meldung

©DenysRudyi/fotolia.com


08.07.2026

Neue Meldepflichten bei Arbeit im EU-Ausland

Die EU schafft mehr Klarheit bei Sozialversicherung, Arbeitslosengeld und Entsendungen über Ländergrenzen hinweg.

weiterlesen
Neue Meldepflichten bei Arbeit im EU-Ausland

Steuerboard

Philipp Weiten / Jan-Philipp Jansen


07.07.2026

Billigkeit in der Erbschaftsteuer: Stichtagsprinzip vs. Bereicherungsprinzip

Im Kontext des Erbschaftsteuerrechts stellte sich nun der II. Senat des BFH die Frage: Kann das strikt geltende Stichtagsprinzip ausnahmsweise zurücktreten, wenn der Erbe den Nachlass tatsächlich nie erhält und deshalb wirtschaftlich nicht bereichert ist?

weiterlesen
Billigkeit in der Erbschaftsteuer: Stichtagsprinzip vs. Bereicherungsprinzip
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht