22.06.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Mindestlohn bei Geld- und Wertdiensten

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Ab 1. Juli gelten erstmals für Arbeitnehmer bei Geld- und Wertdiensten bundesweit allgemeinverbindliche Mindestlöhne. Die neuen Regeln betreffen auch Betriebe und Beschäftigte, die nicht tariflich gebunden sind.

Bei den Geld- und Wertdienstleistungen sind rund 11.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Das Bundeskabinett hat nun die Verordnung für Beschäftigte in den Geld- und Wertdiensten beschlossen. Je nach Region und Tätigkeit sind unterschiedliche Entgeltuntergrenzen festgelegt. Alle Mindestlöhne in dieser Branche liegen oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde.

Mindestlöhne über der gesetzlichen Untergrenze

Für stationäre Dienstleistungen (Geldbearbeitung) liegt der Mindestlohn zwischen 9,06 Euro im Bereich Ost (mit Berlin) und 12,56 Euro in den Bundesländern Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen. Er erhöht sich am 01.01.2016 auf 9,33 Euro im Bereich Ost (mit Berlin) und 12,92 Euro in Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen. Für mobile Dienstleistungen (Geld- und Werttransporte) liegt der Mindeststundenlohn zwischen 10,92 Euro (11,24 Euro ab 01.01.2016) im Bereich Ost (mit Berlin) und 15,29 Euro (15,73 Euro ab 01.01.2016) in Nordrhein-Westfalen. Die Verordnung tritt am 01.07.2015 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2016.

Erstmals bundesweite Regelung

Im Koalitionsvertrag war vorgesehen, das Arbeitnehmerentsendegesetz für weitere Branchen zu öffnen, um bundesweit geltende Branchenregelungen für Mindestlöhne zu ermöglichen. Für die Geld- und Wertdienste existierte bislang keine eigene Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen. Sie waren Bestandteil der Sicherheitsdienstleistungen. Eine entsprechende Verordnung für Sicherheitsdienstleistungen lief jedoch im Dezember 2013 aus. Daher haben die Tarifpartner – Ver.di für die Gewerkschaftsseite und der Bundesverband Deutsche Geld- und Wertdienste für die Arbeitgeberseite – für ihre Branche eigene Mindestlöhne ausgehandelt. Damit diese flächendeckend gezahlt werden, haben die Tarifpartner gemeinsam beim Bundesarbeitsministerium beantragt, ihren Bundeslohntarifvertrag für Geld- und Wertdienste für allgemeinverbindlich erklären zu lassen. So sind alle in- und ausländischen Arbeitgeber gleichermaßen verpflichtet, ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern die in der Verordnung festgesetzten Mindeststundenlöhne zu zahlen.

(Bundesregierung / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

sdecoret/123rf.com


18.05.2026

Unternehmen haften für falsche KI-Auskünfte

Ein Chatbot soll Kunden helfen, Termine zu buchen und Fragen zu beantworten. Doch wenn die KI falsche Angaben macht, wird daraus schnell ein rechtliches Problem.

weiterlesen
Unternehmen haften für falsche KI-Auskünfte

Meldung

©momius/fotolia.com


18.05.2026

Unfall während eines Firmen-Fußballcups ist kein Arbeitsunfall

Ein Unfall bei einem betrieblich organisierten Fußballturnier ist kein Arbeitsunfall, wenn die Veranstaltung vor allem sportlich interessierte Beschäftigte anspricht.

weiterlesen
Unfall während eines Firmen-Fußballcups ist kein Arbeitsunfall

Meldung

©maho/fotolia.com


15.05.2026

Dienstwagen ohne Fahrtenbuch: Pauschale Kürzung bleibt zulässig

Ohne Fahrtenbuch können Fahrten zum eigenen Büro für Selbstständige steuerlich nachteilig werden, zeigt ein aktuelles BFH-Urteil.

weiterlesen
Dienstwagen ohne Fahrtenbuch: Pauschale Kürzung bleibt zulässig
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht