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Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (C19-AuswBekG) ermöglicht im Jahr 2020 virtuelle Hauptversammlungen (HV). Zudem kann die HV in 2020 während des gesamten Geschäftsjahrs – also nicht nur in den ersten acht Monaten – durchgeführt werden.
Insbesondere Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Europäische Gesellschaften (SE) haben nun die Wahl: zum einen können sie sich für eine virtuelle HV entscheiden. Die Beiträge von Götze/Roßkopf und Bücker/Kulenkamp/Schwarz/Seibt/Bonin im Dossier analysieren die dazu neu geschaffenen Vorschriften des C19-AuswBekG, klären Zweifelsfragen und zeigen Gestaltungsmöglichkeiten auf. Ein Praxisleitfaden hilft bei der konkreten Durchführungen einer virtuellen HV.
Hauptversammlung im HomeofficeRA Dr. Christian Bochmann, LL.M. (Cambridge) / Dr. Volker Ullrich