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20.04.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Ansprüche aus Tarifvertrag: Günstigkeitsvergleich

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Der Betrieb

Die Regelungen eines Tarifvertrags gelten nach dem gesetzlichen Günstigkeitsprinzip nur, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Dies ist durch Sachgruppenvergleich zu ermitteln. Ist nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die individualvertragliche Regelung günstiger ist, verbleibt es bei der zwingenden Geltung der tariflichen Bestimmungen.

Der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers und Mitglied der Gewerkschaft ver.di verwies auf die Tarifverträge für die Angestellten/Arbeiter der Deutschen Bundespost TELEKOM (Ost) in ihrer jeweiligen Fassung. 1995 wurde das Arbeitsverhältnis auf die Deutsche Telekom AG (DT AG) übergeleitet. Im Jahr 2007 erfolgte ein Betriebsübergang auf die beklagte Arbeitgeberin. Zur selben Zeit schloss diese mit ver.di Haustarifverträge ab, die insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeiten (Erhöhung der betrieblichen Arbeitszeit von 34 auf 38 Stunden) sowie der Zusammensetzung und Höhe der Vergütung von den bei der DT AG geltenden Tarifverträgen abweichen.

Welche Bestimmungen sind günstiger?

Der klagende Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, die Arbeitszeit- und Entgeltregelungen der DT AG-Tarifverträge seien mit Stand des letzten Betriebsübergangs aufgrund der vertraglichen Bezugnahme auf sein Arbeitsverhältnis weiter anzuwenden. Diese Bestimmungen seien günstiger als die kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Tarifverträge seiner Arbeitgeberin. Er begehrte deshalb die Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 34 Stunden sowie insbesondere die Vergütung von wöchentlich vier weiteren Stunden nebst Zuschlägen.

BAG findet deutliche Worte zum Sachgruppenvergleich

Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte die Arbeitgeberin Erfolg (Urteil vom 15.4.2015, Az.  4 AZR 587/13). Zwar finden die DT AG-Tarifverträge von 2007 aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf das Arbeitsverhältnis weiter Anwendung. Deren Arbeitszeit- und Entgeltbestimmungen sind aber nicht günstiger als die für das Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend geltenden Tarifverträge der Arbeitgeberin. Bei dem vorzunehmenden Sachgruppenvergleich können Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt nicht isoliert betrachtet werden. Sie bilden vielmehr eine einheitliche Sachgruppe. Ändert sich eine der zu vergleichenden Regelungen, ist für den betreffenden Zeitabschnitt ein erneuter Vergleich durchzuführen. Ist danach – wie im Entscheidungsfall – im maßgebenden Zeitraum nach den normativ geltenden Tarifverträgen sowohl die Arbeitszeit länger als auch das dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Monatsentgelt höher, ist die einzelvertragliche Regelung nicht zweifelsfrei günstiger.

(BAG / Viola C. Didier)


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