07.04.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Darf eine bekannte Marke parodiert werden?

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke verlangen, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt. Dies hat der Bundesgerichtshof klargestellt.

Der Sportartikelhersteller und Inhaber der bekannten deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug „PUMA“ hat sich gegen eine Parodie seiner Marke und damit gegen die Verletzung des Markenrechts gewehrt. Der Inhaber einer prioritätsjüngeren deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug „PUDEL“ und dem Umriss eines springenden Pudels besteht, hatte diese „PUMA“-Parodie unter anderem für Bekleidungsstücke benutzt.

Keine Verwechslungsgefahr – dennoch Verstoß gegen das Markengesetz

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 2.4.2015 (Az. I ZR 59/13) angenommen, dass die beiden Zeichen trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich sind. Zwar ist die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Der Beklagte nutzte jedoch mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke „PUMA“ aus. Er profitierte damit von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte.

Urteil: Löschung der Marke

Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen. Gegenüber dem Recht aus der bekannten Marke kann sich der Beklagte zur Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung berufen. Seine Rechte müssen gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten, weil der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit einräumt, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.

(BGH / Viola C. Didier)


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