• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Entgeltfortzahlung auch bei Alkoholabhängigkeit?

19.03.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Entgeltfortzahlung auch bei Alkoholabhängigkeit?

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es suchtbedingt sogar im Fall eines Rückfalls an einem Selbstverschulden. Der Arbeitgeber muss daher weiterhin Gehalt an den krankgeschriebenen Arbeitnehmer zahlen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden.

In dem Fall wurde ein alkoholabhängiger Arbeitnehmer am 23. November 2011 mit einer Alkoholvergiftung (4,9 Promille) in ein Krankenhaus eingeliefert und war in der Folge für über zehn Monate arbeitsunfähig erkrankt. Zuvor hatte er bereits zwei stationäre Entzugstherapien durchgeführt. Es kam jedoch immer wieder zu Rückfällen. Seine gesetzliche Krankenkasse leistete für die Zeit vom 29. November bis zum 30. Dezember 2011 Krankengeld von gut 1.300 Euro. Diese Kosten verlangte die Krankenkasse nun vom Arbeitgeber erstattet. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber bestünde, weil es an einem Verschulden des Arbeitnehmers für seinen Alkoholkonsum fehle. Der Arbeitgeber wehrte sich: Ein Verschulden sei bei einem Rückfall nach mehrfachem stationärem Entzug und diesbezüglich erfolgter Aufklärung zu bejahen.

Alkoholsucht ist eine Krankheit

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte der Arbeitgeber keinen Erfolg (Urteil vom 18.3.2015, Az. 10 AZR 99/14). Bei einer Alkoholabhängigkeit handele es sich um eine Krankheit. Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, könne nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausgegangen werden, so die Richter. Die Entstehung der Alkoholsucht sei vielmehr multikausal, wobei sich die unterschiedlichen Ursachen wechselseitig bedingen. Dies gelte im Grundsatz auch bei einem Rückfall nach einer durchgeführten Therapie.

Kein genereller Verschuldensausschluss

Im Hinblick auf eine Abstinenzrate von 40 bis 50 Prozent könne nach einer durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme jedoch ein Verschulden des Arbeitnehmers an einem Rückfall nicht generell ausgeschlossen werden, erklärte das BAG weiter. Der Arbeitgeber könne in diesem Fall das fehlende Verschulden bestreiten. Das Arbeitsgericht müsse dann ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Arbeitnehmer den Rückfall schuldhaft im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes herbeigeführt hat. Lässt sich dies nicht eindeutig feststellen, gehe dies allerdings zulasten des Arbeitgebers.

(BAG / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©psdesign1/fotolia.com


16.09.2026

Euronext sieht Fortschritte bei Klima und Governance

Laut Euronext verbessern Unternehmen ihre ESG-Leistung, während vereinfachte EU-Regeln die Nachhaltigkeitsberichterstattung neu ausrichten.

weiterlesen
Euronext sieht Fortschritte bei Klima und Governance

Steuerboard

Stefan Skulesch


16.09.2026

Landwirtschaftliches Vermögen im Erbschaftsteuerrecht – Warum die tatsächliche Nutzung entscheidend ist

Die Landwirtschaft ist ein wichtiger Bestandteil unserer Gesellschaft und unserer Wirtschaft. Damit land- und forstwirtschaftliche Betriebe bei einem Generationenwechsel nicht durch die Erbschaftsteuer in ihrer Fortführung gefährdet werden, privilegiert der Gesetzgeber den Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

weiterlesen
Landwirtschaftliches Vermögen im Erbschaftsteuerrecht – Warum die tatsächliche Nutzung entscheidend ist

Meldung

©stockwerkfotodesign/123rf.com


16.09.2026

UWG-Novelle führt zu Rechtsunsicherheit bei Nachhaltigkeitsaussagen

Werden Nachhaltigkeitsinformationen als Auslöser von zivilrechtlichen Risiken wahrgenommen, gerät ihr eigentlicher Nutzen in den Hintergrund.

weiterlesen
UWG-Novelle führt zu Rechtsunsicherheit bei Nachhaltigkeitsaussagen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht