Es verstößt nicht gegen das Unionsrecht, wenn die Finanzverwaltung eine Steuer nicht erstattet, die auf einem zwar unionsrechtswidrigen, aber durch ein rechtskräftiges BFH-Urteil bestätigten Steuerbescheid beruht. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil klargestellt.
Das Finanzamt hatte sich geweigert, Schulgeldzahlungen der Kläger an eine Privatschule in Großbritannien im Jahr 1992 als Sonderausgaben anzuerkennen. Der BFH wies die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts zurück, ohne die Streitsache dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorzulegen. Im September 2007 entschied der EuGH, die Dienstleistungsfreiheit werde verletzt, wenn Schulgeld nur bei Zahlungen an inländische Privatschulen als Sonderausgaben abziehbar sei. Den daraufhin gestellten Antrag der Kläger auf Änderung des Steuerbescheids aus dem Jahr 1992 lehnte das Finanzamt ab.
Kein Aufhebungsgrund für unionsrechtswidrige, aber rechtskräftige Entscheidung
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatten die Kläger keinen Erfolg (Urteil vom 21.01.2015, Az. X R 40/12). Einen Billigkeitserlass der Einkommensteuer, die auf der Nichtanerkennung der Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben beruht, verneinten die Richter. Bei einem Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen seien die Wertungen des deutschen Gesetzgebers sowie Unionsrecht zu beachten. Der Bestands- und Rechtskraft komme im deutschen Verfahrensrecht ein hoher Stellenwert zu. Auch nach Auffassung des EuGH bestehe keine grundsätzliche Verpflichtung, eine unionsrechtswidrige, aber rechtskräftige Entscheidung aufzuheben – selbst wenn die Vorlagepflicht verletzt wurde.
Finanzamt handelte ohne Ermessensfehler
Allerdings haften die Mitgliedstaaten bei Verletzungen gegen das Unionsrecht und müssen derartige Verletzungen wie Verstöße gegen nationales Recht behandeln. Bei unionsrechtswidrigen Urteilen haften sie aber nur bei einer offenkundigen Verletzung des Unionsrechts. Eine solche hat der BFH im Streitfall verneint. Der BFH habe im Jahr 1997 weder unter offenkundiger Verkennung des Unionsrechts den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit für Bildungsleistungen der Privatschulen zu Unrecht verneint noch offenkundig seine Vorlagepflicht verletzt. Die Weigerung des Finanzamts, die Steuern aus Billigkeitsgründen zu erlassen, sei daher nicht ermessensfehlerhaft.
Gesetzeslage inzwischen angepasst
Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2009 auf die EuGH-Rechtsprechung zu Schulgeldzahlungen reagiert. Seither sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes auch Schulgeldzahlungen an Privatschulen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes in einem bestimmten Umfang als Sonderausgaben abziehbar.
(BFH / Viola C. Didier)