Im Streit um eine Abmahnung wegen eines Facebook-Posts hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf den Beitrag dem Kläger zugerechnet. Nach der Beweisaufnahme erklärte die 6. Kammer, sie sei überzeugt, dass der Beschäftigte den umstrittenen Beitrag selbst veröffentlicht habe. Daraufhin nahm der Kläger seine Berufung zurück (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Berufungsrücknahme vom 02.10.2026 – 6 SLa 56/26).
Streit um manipuliertes Wahlplakat
Der Kläger arbeitet seit 1990 bei einem Stahlunternehmen und ist seit 2013 Ersatzmitglied des Betriebsrats. Bei den Betriebsratswahlen im Sommer 2025 kandidierte er für die Liste 4. Eine Kollegin trat für die gewerkschaftlich organisierte Liste 9 an. In einer geschlossenen Facebook-Gruppe für Beschäftigte erschien am 11.06.2025 unter dem Profil des Klägers ein Beitrag, der für Liste 4 warb. Darunter war ein Ausschnitt eines Wahlplakats der Liste 9 zu sehen. Das Bild einer Kandidatin war dabei mit einem Adolf Hitler nachempfundenen Oberlippenbart versehen worden.
Der Arbeitgeber erteilte dem Kläger daraufhin am 10.07.2025 eine Abmahnung. Dieser bestritt, den Beitrag veröffentlicht zu haben, und argumentierte, die vorgelegten Screenshots könnten mithilfe von KI gefälscht worden sein.
Zeugen überzeugen das Gericht
Nach der Vernehmung mehrerer Zeugen folgte das Gericht dieser Darstellung nicht. Zwei Beschäftigte erklärten, den Post am frühen Morgen des 11.06.2025 gesehen und mit ihren Mobiltelefonen fotografiert zu haben. Die Screenshots sowie eine dazugehörige WhatsApp-Kommunikation konnten vorgelegt werden. Ihre Aussagen wertete die Kammer als glaubhaft.
Die Darstellung der Kollegin mit dem Hitler-Bart stelle nach Einschätzung des Gerichts einen Bezug zum Nationalsozialismus her und würdige die Arbeitnehmerin herab. Darin liege eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Die Abmahnung sei daher wirksam.
Fazit
Auch wenn die Echtheit digitaler Inhalte bestritten wird, sind Screenshots als Beweismittel nicht automatisch wertlos. Entscheidend ist vielmehr die Gesamtwürdigung aller verfügbaren Beweise, etwa von Zeugenaussagen, gespeicherten Dateien und begleitender Kommunikation. Herabwürdigende Äußerungen über Kollegen in sozialen Netzwerken können zudem eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen und eine Abmahnung rechtfertigen.

