01.10.2026

Meldung, Steuerrecht

BFH zur Steuersatzermäßigung im Hotel

Der BFH hat entschieden, dass Frühstücksleistungen sowie Fitness- und Wellnessangebote eines Hotels nicht von der Umsatzsteuerermäßigung für kurzfristige Beherbergungsleistungen erfasst werden.

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In gleich drei Urteilen vom 21.05.2026 (V R 8/26 (XI R 11/23; XI R 34/20), V R 10/26 (XI R 13/23; XI R 7/21) und V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21)) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass Frühstücksleistungen sowie der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen eines Hotels nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen unterliegen. Der BFH sieht darin auch keinen Verstoß gegen das Unionsrecht.

Ermäßigter Steuersatz gilt nur für die Beherbergung

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterliegt die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, sind dagegen ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt selbst dann, wenn sie im Gesamtpreis für die Übernachtung enthalten sind.

Der BFH bestätigte deshalb in den Verfahren V R 8/26 und V R 10/26, dass Frühstücksleistungen von Hotels eigenständige Leistungen darstellen und in den betroffenen Streitzeiträumen dem Regelsteuersatz unterlagen. Die steuerliche Begünstigung der Übernachtung erstreckt sich nicht automatisch auf zusätzliche Leistungen.

Fitness und Wellness ebenfalls nicht begünstigt

Im Verfahren V R 11/26 entschied der BFH entsprechend, dass auch die Nutzung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen nicht unmittelbar der Beherbergung dient und daher dem Regelsteuersatz unterliegt. Anders kann es bei kostenlos zugänglichen Parkplätzen sein. Stehen diese nicht nur Hotelgästen, sondern auch anderen Besuchern und der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung, fehlt es nach Auffassung des BFH an einer entgeltlichen und damit steuerbaren Leistung.

Weitere Prüfung bei Parkplätzen und WLAN

In zwei Verfahren verwies der BFH die Sachen an die Finanzgerichte zurück. Diese müssen insbesondere klären, ob die konkrete Parkplatzüberlassung sowie der Zugang zum WLAN überhaupt als entgeltliche Leistungen anzusehen sind. Die Grundsatzfrage ist jedoch entschieden. Der ermäßigte Steuersatz für Hotelübernachtungen erfasst zusätzliche Leistungen wie Frühstück, Fitness und Wellness nicht.


BFH vom 01.10.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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