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30.09.2026

Steuerboard

Wirtschaftliches Eigentum beim Vorbehaltsnießbrauch an GmbH-Anteilen – neue Anhaltspunkte in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung

Wirtschaftsgüter sind nach § 39 Abs. 1 AO grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Kann ein anderer den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen, ist dieses nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ausnahmsweise dem anderen als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen. Für den Vorbehaltsnießbrauch an GmbH-Anteilen ist Rechtsprechung zum wirtschaftlichen Eigentum dabei vor allem zu § 17 EStG ergangen. Dabei ist auf zwei neuere Urteile des FG Düsseldorf und des FG Münster hinzuweisen. Eine Veräußerung setzt dort nämlich den Übergang zumindest des wirtschaftlichen Eigentums voraus.

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RA Maximilian Steger
ist Associate bei POELLATH in München

I. Bedeutung für die Dividendenzurechnung

Nach der neueren Rechtsprechung jedenfalls des IX. Senats des BFH soll das wirtschaftliche Eigentum im Fall des Nießbrauchs an GmbH-Anteilen nunmehr auch über die Zurechnung der Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG entscheiden. Dies soll gelten, obwohl Einkünfte keine Wirtschaftsgüter sind und die Zurechnung von Einkünften daher im Ausgangspunkt von der Zurechnung von Wirtschaftsgütern zu unterscheiden ist. Der IX. Senat interpretiert § 20 Abs. 5 Satz 3 EStG insofern als besondere Zurechnungsregel, die im Fall des Nießbrauchs an GmbH-Anteilen das wirtschaftliche Eigentum des Nießbrauchers voraussetzt. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsprechung im Ergebnis angeschlossen (siehe dazu auch schon Wegener, DB Steuerboard vom 27.05.2026, DB DB1488157, m.w.N.). Damit bedarf nun bereits die Frage der Zurechnung der laufenden Einkünfte einer Prüfung des wirtschaftlichen Eigentums.

II. Typologische Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums

Die vor allem zu § 17 EStG entwickelte Kasuistik ist hierfür besonders bedeutsam. Denn das wirtschaftliche Eigentum ist nach Rechtsprechung und herrschender Literatur ein sog. Typusbegriff, der sich im Unterschied zum sog. Klassenbegriff nicht abschließend durch feststehende Merkmale definieren lässt, sondern eine wertende Zuordnung nach dem Gesamtbild des Einzelfalls erfordert.

Ausgangspunkt für diese Zuordnung bleibt dabei die wirtschaftliche Ausschlussmacht nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, die Ausdruck einer eigentümerähnlichen Position sein muss. In Konkretisierung dessen geht das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil nach ständiger Rechtsprechung des BFH auf einen Erwerber über, wenn:

  • der Erwerber aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann; und
  • die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (insb. Gewinnanspruch und Stimmrecht) sowie
  • das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind.

Diese Kriterien sind grundsätzlich auch beim Vorbehaltsnießbrauch an GmbH-Anteilen maßgeblich. Dort ist die typologische Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums aber noch zusätzlich erschwert, weil bereits zivil- und gesellschaftsrechtlich häufig umstritten ist, welche Vermögens- und Verwaltungsrechte dem Nießbraucher zustehen oder wirksam eingeräumt werden können.

III. Neuere Entscheidungen der FG

1. FG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2025 – 9 K 2034/24 E

Dem Urteil des FG Düsseldorf lag eine unentgeltliche Anteilsübertragung unter lebenslangem Vorbehaltsnießbrauch zugrunde. Das Stimmrecht stand dem Erwerber zu, die Stimmabgabe war aber mit dem Schenker abzustimmen. Bei unmittelbar den Nießbraucher betreffenden Entscheidungen sollte Einvernehmen erzielt werden; andernfalls verpflichtete sich der Erwerber, sein Stimmrecht nicht auszuüben. Hinzu kamen ein schuldrechtliches Verfügungsverbot und an bestimmte Ereignisse geknüpfte Rücktrittsrechte.

Das FG Düsseldorf sah das wirtschaftliche Eigentum auf Grundlage dessen bereits als auf den Erwerber übergegangen an.

2. FG Münster, Urteil vom 01.12.2025 – 14 K 2107/22 E

Im Entscheidungsfall des FG Münster erfasste der Vorbehaltsnießbrauch sämtliche ausgeschütteten Gewinne einschließlich solcher aus außerordentlichen Erträgen. Hinsichtlich der Verwaltungsrechte durften die Erwerber in laufenden Angelegenheiten nur nach Weisung des Nießbrauchers handeln. Bei Grundlagenentscheidungen und außerordentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen durfte das Stimmrecht nur aufgrund einer einvernehmlichen Entscheidung ausgeübt werden. Die Gesellschafter waren außerdem verpflichtet, das Stimmrecht auf Verlangen des Nießbrauchers so auszuüben, dass eine bestimmte Ausschüttungsquote gewährt wurde. Zudem war dem Nießbraucher eine unwiderrufliche Vollmacht zur uneingeschränkten Ausübung des Stimmrechts erteilt worden und der Nießbraucher blieb selbst noch an der Gesellschaft beteiligt.

Das FG Münster ging auf Grundlage dessen von einem Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Vorbehaltsnießbraucher aus.

IV. Entscheidungsgründe und Einordnung

Beide Gerichte legten im Ausgangspunkt übereinstimmend die unter II. dargestellten Grundsätze des BFH zugrunde und entschieden nach dem Gesamtbild des jeweiligen Einzelfalls.

1. Verbliebene Gesellschafterstellung des Nießbrauchers
Besonders interessant ist insofern die Entscheidung des FG Münster, die auch die sonstigen Einwirkungsmöglichkeiten aus einer beim Nießbraucher verbliebenen Beteiligung berücksichtigte. Häufig erfolgt die Unternehmensnachfolge schrittweise, indem der Nießbraucher zunächst nur einen Teil seiner Beteiligung überträgt. Kann der Vorbehaltsnießbraucher dann aufgrund seiner verbliebenen eigenen Gesellschafterstellung die Ausübung der mit den übertragenen Anteilen verbundenen Rechte oder deren Weiterübertragung beeinflussen, ist dies in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen (siehe auch V.3.).

2. Widerrufs- und Rückforderungsrechte
Nach dem FG Düsseldorf führen auf bestimmte Gründe beschränkte Widerrufs- bzw. Rückforderungsrechte nicht zu einem Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Vorbehaltsnießbraucher. Ist die Rückforderung nämlich nicht allein vom Willen des Vorbehaltsnießbrauchers abhängig, verfügt er nicht über eine eigentümergleiche Ausschlussbefugnis. Etwas anderes muss dementsprechend bei einem freien Widerrufsrecht des Nießbrauchers gelten, über das er sich das Wirtschaftsgut jederzeit wieder der Substanz nach aneignen kann. Zu beachten ist jedoch, dass ein solches freies Widerrufsrecht zwar steuerlich anerkannt wird, die zivilrechtliche Zulässigkeit aber weiterhin umstritten ist.

3. Verfügungsverbote und -beschränkungen
Das FG Düsseldorf stellte weiterhin klar, dass auch ein schuldrechtliches Verfügungsverbot wegen § 137 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht zum Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Nießbraucher führt. Denn der Gesellschafter kann dinglich trotzdem wirksam über die erhaltenen Geschäftsanteile verfügen. Anders kann es nach dem FG Münster liegen, wenn der Nießbraucher aufgrund einer verbliebenen eigenen Beteiligung (zusätzlich) die nach einer Vinkulierungsklausel erforderliche Zustimmung zur Anteilsübertragung und dadurch eine wirksame Abtretung verhindern kann.

4. Partizipation an der Wertentwicklung
Nach dem FG Münster kann die erforderliche Teilhabe des Nießbrauchers an der Wertentwicklung auch daraus folgen, dass diesem außerordentliche Erträge zugewiesen werden, die aus der Realisierung stiller Reserven des Anlagevermögens resultieren. Hierzu war im Entscheidungsfall eine explizite Regelung getroffen worden. Eine solche Regelung empfiehlt sich generell. Fehlt sie, ist zivilrechtlich nämlich wiederum umstritten, inwieweit dem Nießbraucher derartige außerordentliche Erträge zustehen.

5. Stimmrechtsbeschränkungen und -vollmachten
Unterschiede zwischen den Entscheidungen ergeben sich schließlich bei der Einordnung der in den Entscheidungsfällen getroffenen Stimmrechtsregelungen, nach denen eine Abstimmungspflicht vor Stimmrechtsausübung bestand und in bestimmten Fällen Einvernehmen zwischen Gesellschafter und Nießbraucher erzielt werden musste.

Nach dem FG Düsseldorf waren die Stimmrechte des Gesellschafters hierdurch zwar „jedenfalls faktisch […] nicht unerheblich eingeschränkt“. Nach einer Abwägung mit den dem Gesellschafter verbliebenen Rechten kam das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass dies dennoch nicht ausreichend war, um zum Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Vorbehaltsnießbraucher zu führen.

Das FG Münster ging hingegen davon aus, dass das Stimmrecht als wesentlichstes Verwaltungsrecht wirtschaftlich beim Vorbehaltsnießbraucher verblieben war. Dieses Ergebnis konnte neben den Abstimmungspflichten zwar zusätzlich auf die Weisungsrechte und die Stimmrechtsvollmacht des Nießbrauchers gestützt werden. Allerdings wirken sämtliche dieser Beschränkungen nur schuldrechtlich im Innenverhältnis und eine Stimmrechtsvollmacht kann nach herrschender gesellschaftsrechtlicher Ansicht keine den Gesellschafter verdrängende Wirkung entfalten. Im Außenverhältnis zur Gesellschaft kann daher im Konfliktfall allein der Gesellschafter das Stimmrecht wahrnehmen und den Nießbraucher verdrängen. Selbst wenn sich der Gesellschafter hierdurch schadensersatzpflichtig macht oder dem Widerruf aussetzt, können solche Vereinbarungen für sich genommen nicht ausreichen, um dem Nießbraucher die Verwaltungsrechte zuzuordnen. Das FG Münster erachtete diese Beschränkungen im Innenverhältnis gleichwohl als ausreichend.

V. Fazit

Die Urteile belegen damit erneut, dass insbesondere die Bedeutung von Stimmrechtsbeschränkungen und ‑vollmachten für das wirtschaftliche Eigentum im Fall des Nießbrauchs an GmbH-Anteilen noch immer ungeklärt ist. Eine weitere Aufarbeitung durch die Rechtsprechung, die notwendigerweise auch die vielfältigen zivil- und gesellschaftsrechtlichen Streitfragen berücksichtigen muss, ist daher angezeigt.

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