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25.09.2026

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zum Widerruf eines Online-Kaufvertrags über ein E-Auto

Ein falsch beschrifteter Bestellbutton führt nicht automatisch dazu, dass ein Online-Kaufvertrag rückabgewickelt werden kann. Das OLG Frankfurt/M. versagte einem Käufer eines Elektroautos die Rückzahlung des Kaufpreises, obwohl die abschließende Schaltfläche lediglich mit „Bestellen“ statt mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet war.

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©Sikov/fotolia.com

Ein Online-Kaufvertrag über ein Elektroauto bleibt wirksam, auch wenn der abschließende Button lediglich mit „Bestellen“ statt mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet ist. Das hat das OLG Frankfurt/M. mit Urteil vom 15.09.2026 entschieden (9 U 76/25).

Widerruf erst nach einem Jahr

Ein Verbraucher hatte im Online-Shop eines Autoherstellers ein Elektroauto für 60.520 € brutto bestellt. Im mehrstufigen Bestellprozess wählte und konfigurierte er das Fahrzeug, bestimmte die Zahlungsart und klickte schließlich auf den Button „Bestellen“. Anschließend erhielt er den Kaufvertrag samt Widerrufsbelehrung.

Erst ein Jahr nach Erhalt und Nutzung des Fahrzeugs widerrief der Käufer den Vertrag und verlangte den Kaufpreis zurück. Ohne Erfolg; nach Auffassung des OLG war der Widerruf verspätet. Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß gewesen.

Schutzzweck der „Button-Lösung“ nicht betroffen

Auch die fehlerhafte Beschriftung des Bestellbuttons führe nicht zu einem Rückzahlungsanspruch. Zwar verlangt § 312j BGB grundsätzlich die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechend eindeutige Bezeichnung. Entscheidend waren hier jedoch die Gesamtumstände. Der Bestellprozess sei klar, transparent und erkennbar auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrags ausgerichtet gewesen. Auch die Gesamtkosten seien vor der Bestellung eindeutig ausgewiesen worden.

Die gesetzliche „Button-Lösung“ soll Verbraucher insbesondere vor Kosten- und Abofallen im Internet schützen. Ein solcher Fall liegt hier laut OLG aber nicht vor. Nach Ansicht des Gerichts nutzte der Käufer die Verbraucherschutzvorschrift vielmehr dazu, sich nach einem Jahr von einem bewusst abgeschlossenen und durchgeführten Vertrag zu lösen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt werden.


OLG Frankfurt vom 23.09.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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