Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbstständigen liegt nur vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, wohnt. Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbstständigen liegt jedenfalls an dem Ort, an dem er seine einzige Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG hat. Familienheimfahrten eines Selbstständigen sind die Wege zwischen dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt und auch wohnt, zum Ort des eigenen Hausstands und zurück. Dies hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 19.05.2026 (VIII R 15/24) entschieden.
Darum ging es im Streitfall
Der Kläger war freiberuflich tätig und hatte seinen Wohnsitz in K. Er wurde im Streitzeitraum fast ausschließlich für T an deren Sitz in H tätig; dort übte er seine Tätigkeit an vier Tagen pro Woche aus. In H mietete der Kläger zusätzlich eine Wohnung an. Für seine privaten und beruflichen Fahrten nutzte der Kläger in den Streitjahren ein zu mehr als 50% betrieblich genutztes geleastes Fahrzeug. In seinen Gewinnermittlungen machte er neben den Mietaufwendungen für die Wohnung in H die Fahrzeugaufwendungen als Betriebsausgaben vollumfänglich geltend und erklärte Entnahmen für Privatfahrten. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen über die Entfernungspauschale hinaus nicht und kürzte die Mehraufwendungen für Verpflegung.
BFH begrenzt Betriebsausgabenabzug
Der BFH bestätigte dies. Die Fahrten des Klägers zwischen H und K waren Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, die gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben geführt haben.
Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbstständigen liegt nur vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, wohnt. Das ergibt die entsprechende Anwendung der Definition der doppelten Haushaltsführung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 bis 3 EStG im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG.
Der BFH musste nicht entscheiden, wie der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbstständigen im Einzelfall zu bestimmen ist. Er konnte auch offenlassen, ob die doppelte Haushaltsführung eines Selbstständigen begrifflich voraussetzt, dass er an dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, eine Betriebsstätte haben muss. Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbstständigen liegt jedenfalls an dem Ort, an dem er seine einzige Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG hat.
Wann Fahrten nach Hause Familienheimfahrten sind
Familienheimfahrten eines Selbstständigen sind die Wege zwischen dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt und auch wohnt, zum Ort des eigenen Hausstands und zurück. Das ergibt sich bei entsprechender Anwendung der Legaldefinition des Begriffs der Familienheimfahrt bei einem Arbeitnehmer in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 EStG auf einen Selbstständigen.
Das Finanzgericht hatte danach im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Kläger in den Streitjahren eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung unterhielt. Der BFH hat offengelassen, ob der Selbstständige am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, auch eine Betriebsstätte haben muss. Die Frage bedurfte im Streitfall keiner Entscheidung, denn das FG hat auf der Grundlage seiner Feststellungen zu Recht angenommen, dass der Kläger in H seine einzige Betriebsstätte hatte. Daraus ergibt sich nach den oben dargestellten Grundsätzen zugleich, dass der Kläger in H seine Tätigkeit auch schwerpunktmäßig erbracht hat.
Einzige Betriebsstätte bestimmt Tätigkeitsschwerpunkt
Hierbei ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass der Begriff der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG nicht durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte vorgegeben, sondern – wie auch schon vor dem Inkrafttreten des geänderten Reisekostenrechts für Arbeitnehmer durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 – normspezifisch eigenständig zu bestimmen ist. Eine Betriebsstätte i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG setzt nach wie vor eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht; dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen.

