Eine Betriebsstätte i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG setzt auch nach Inkrafttreten des geänderten Reisekostenrechts für Arbeitnehmer durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht; dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen.
Das Lotsrevier eines Seelotsen ist keine großräumige Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG. Dies hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhof (BFH) – unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung – mit Urteil vom 26.03.2026 (VIII R 13/24) entschieden.
Darum ging es im Streitfall
Der Kläger arbeitete selbstständig als Seelotse. Zu seinen Einsätzen fuhr er zunächst mit dem eigenen Pkw zu einem angemieteten Dauerparkplatz und setzte anschließend per Boot auf das zu lotsende Schiff über. Wartezeiten zwischen einzelnen Lotsungen verbrachte er regelmäßig in einer Lotsenstation. Außerdem leistete er dort an zwei Tagen im Monat Radardienste. Das Finanzgericht erkannte die Fahrtkosten zu den einzelnen Einsätzen sowie Verpflegungsmehraufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben an.
Erfolg vor dem BFH
Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Der Kläger hatte keine Betriebsstätte i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG. Daher war keine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für die Fahrtaufwendungen auf die Entfernungspauschale vorzunehmen.
Eine Betriebsstätte i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht; dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen. Die Erledigung bloßer Hilfs- und Nebentätigkeiten ist nicht ausreichend. Diese normspezifische Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG durch die BFH-Rechtsprechung ist auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 maßgeblich.
Auf Grundlage der bindenden Feststellungen des FG hatte der Kläger weder an seinem Dauerparkplatz in der Nähe der Anlagestelle E noch in den Lotsenstationen K und A Betriebsstätten (Erledigung bloßer Hilfstätigkeiten, keine Tätigkeitsmittelpunkt). Ebenso sind die zu lotsenden Schiffe keine Betriebsstätten.
BFH ändert seine Rechtsprechung
Soweit der BFH in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Seelotsen im jeweiligen Lotsrevier oder Lotsbezirk eine großräumige Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG erkannt hat, hält er unter der Geltung des geänderten Reisekostenrechts für Arbeitnehmer daran nicht mehr fest. Die vom Gesetzgeber gewollte grundsätzliche Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Gewinnermittlern im steuerlichen Reisekostenrecht findet ihre Grenze in den gesetzlichen Bestimmungen, wie sie sich im Kontext darstellen. Danach kommt die Annahme einer großräumigen Betriebsstätte eines See- und Hafenlotsen nach der Änderung des Reisekostenrechts der Arbeitnehmer nicht mehr in Betracht.

